Ab dem 01.01.2013 wurde die Berechnung des Elterngeldes geändert. Das neue Elterngeld wird nun auf der Grundlage eines modifizierten Bruttoeinkommens berechnet.
Diese vereinfachte Regel gilt für alle Kinder, welche nach dem 01.01.2013 geboren wurden.
Für Kinder, welche vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, gilt noch die alte Regel, in der das Elterngeld aufgrund des Nettoeinkommens berechnet wurde.
[sws_green_box box_size=“640″] Mit der neuen Regelung im Jahre Jahr 2013 werden die Abzüge pauschal ermittelt. Dies betrifft unselbstständig Beschäftigte wie auch Selbstständige. Dabei wird die Einkommenssteuer maschinell, die Sozialabgaben pauschalisiert berechnet. [/sws_green_box]
Das bedeutet für viele Elterngeld Bezieher, dass es ab 2013 zu Nachteilen kommen wird. Personen, die der sogenannten Reichensteuer unterliegen, können 2013 kein Elterngeld mehr beantragen. Davon betroffen sind alle Personen, die als Ehepartner über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro verfügen. Für Einzelpersonen liegt die Grenze bei 250.000 Euro. Als Einkommensnachweis wird der letzte Steuerbescheid herangezogen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden allerdings anders besteuert und sind im Steuerbescheid nicht berücksichtigt.
Familien-Wegweiser: Väter in Elternzeit
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Auf das Elterngeld abzuführende Steuern und Sozialabgaben
Grundsätzlich ist das Elterngeld steuer- und sozialabgabenfrei. Bei der Berechnung des für die Einkommenssteuer gültigen Steuersatzes unterliegt das Elterngeld allerdings, genauso wie zum Beispiel das Krankengeld, dem Progressionsvorbehalt.
Damit ist gemeint, dass das Elterngeld fiktiv das zu versteuernden Einkommen erhöht und somit aufgrund des nun höheren Einkommens auch der Steuersatz für die Einkommenssteuererklärung steigt.
Dieser erhöhte Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, das in der Regel aus der Summe der jährlichen Einnahmen, wie zum Beispiel dem Entgelt aus nicht selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw. errechnet wird. Erhält nun zum Beispiel ein Ehepaar 8.000 Euro an Elterngeld und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, wird der Steuersatz für eine Einkommenshöhe von 48.000 Euro errechnet. Angewendet wird dieser Steuersatz aber ausschließlich auf die Einnahmen von 40.000 Euro.
Jeder vierte Vater geht in Elternzeit
Wie wird das Elterngeld ab 2013 berechnet?
Die neue Grundlage für die Ermittlung des Elterngeldes ist ab Januar 2013 das jeweilige Bruttoeinkommen. In der Vergangenheit war die Ermittlung des monatlichen Nettoentgeltes mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.
Somit müssen die Eltern in Zukunft nur noch die Summe ihres bekannten monatlichen Bruttoeinkommens angeben. Bei Eltern, welche in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird die aktuelle Gehaltsabrechnung als Bescheinigung anerkannt.
Im §2, Abs. 1BEEG heißt es: „Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte …“. Das bedeutet, dass vom bescheinigten Bruttoeinkommen ein Pauschalbetrag für die Sozialabgaben abgezogen wird, was wiederum zu einem geringeren Nettoentgelt führt.
[sws_green_box box_size=“640″]Anspruchsberechtigt auf Elternentgelt sind alle Mütter oder Väter, welche vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und sich nach dessen Geburt um das Kind kümmern und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Kinder müssen dabei gemeinsam mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. [/sws_green_box]
Nicht eheliche Lebenspartner haben ebenso Anspruch auf Elterngeld, auch wenn sie nicht verwandt mit dem Kind sind. Die Höhe des Elterngeldes beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro im Monat.
Väter in Elternzeit
Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Rupert Trischberger