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Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf für Alleinerziehende
Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende steht denjenigen zu, die zusammen mit mindestens einem minderjährigen Kind leben und alleine die Zuständigkeit für Erziehung der Kinder haben.

Der Berechtigte hat hierbei Anspruch auf den größten Mehrbedarf, der sich aus zwei alternativen Möglichkeiten ergibt.

Der Beginn des Anspruchs ist der Tag der Entbindung und die Höhe des Anspruchs ist auf den Tag genau zu berechnen. Diese Gesetzesregelung versteht unter einem „Zusammenleben“, wenn der zur Leistung Berechtigte das Kind oder die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zum Erlangen des Mehrbedarfs ist es jedoch nicht erheblich, ob der Leistungsberechtigte und das Kind zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Kinder müssen auch keine leiblichen Kinder des Berechtigten sein.

Familien-Wegweiser: Unterstützung für Alleinerziehende

Voraussetzung ist ein „Zusammenleben“

Dass der Leistungsberechtigte die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes innehat, ist ebenso eine Voraussetzung zum Erlangen des Mehrbedarfs. Diese Regelung stellt auf die Verantwortung dafür ab.

Solange nicht eine fremde Person in gleichem Maße und mit gleicher Berechtigung an der Erziehung und Pflege mitwirkt, gilt diese Voraussetzung als gegeben.

Noch nicht volljährigen alleinerziehenden Müttern, die zusammen mit ihrem Kind im Haushalt ihrer Eltern leben, steht dem Grunde nach ebenso der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit verliert unter Umständen jedoch ein gleichfalls alleinerziehender Elternteil der noch nicht volljährigen Mutter seinen Mehrbedarfsanspruch für Alleinerziehende, da sein typischer Aufwand für die alleinige Erziehung aufgrund der Geburt des Kindeskindes nicht mehr gegeben sein soll.

Studie zur Betreuung der Kinder von Alleinerziehenden vorgestellt

Mehrbedarfsanspruch bei getrennt lebenden Elternteilen

Dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen kann je zur Hälfte ein Mehrbedarfsanspruch zustehen, wenn die Pflege- und Erziehungsverantwortung im Wechsel zu gleichen Teilen durchgeführt wird.

Hierbei ist jedoch anzunehmen, dass die Pflege und Erziehung im Wechsel für mindestens eine Woche von jedem Partner übernommen wird und ebenso die dabei anfallenden Kosten von jedem ungefähr zur Hälfte übernommen werden.

Sollte ein Elternteil jedoch dauerhaft und länger abwesend sein (zum Beispiel aufgrund eines Gefängnisaufenthalts), ist in jedem Falle auch die Möglichkeit eines Mehrbedarfsanspruchs für Alleinerziehende zu betrachten. Immer wieder vorkommende kurze Absenz eines Elternteils wie zum Beispiel werktags wegen eines in weiterer Entfernung liegenden Arbeitsplatzes, ist für einen Mehrbedarfsantrag aber nicht ausreichend. Hier wäre wiederum auf die gemeinsame Ausübung der Verantwortlichkeit für Erziehung und Pflege (wie in diesem Beispiel an den Wochenenden) abzustellen.

Alleinerziehend! Was nun???

Fazit:

Empfänger von Arbeitslosengeld II, welche alleinerziehend sind, bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft und haben damit einen Anspruch auf den vollen Regelsatz zur Lebensunterhaltssicherung.

Abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder steht Alleinerziehenden zudem ein Mehrbedarf zu. Alleinerziehend ist der Empfänger von Sozialhilfe, wer allein, für die Erziehung und Pflege eines Kindes Sorge tragen muss.

Kümmern sich andere Personen wie zum Beispiel Eltern oder andere Verwandte für zumindest gleich große Teile des Tages um die Pflege und Erziehung des Kindes, ist ein Hilfeempfänger nicht mehr alleinerziehend. Es wird sogar dann bereits Probleme mit dem Mehrbedarf geben, wenn im selben Haushalt ein neuer Lebensgefährte lebt – auch dann, wenn dieser selbst einen Anspruch auf Sozialhilfe hätte.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Arne Trautmann

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