Kinderzuschlag 2013

Kinderzuschlag steht nicht jedem zu

Kinderzuschlag 2013

Kinderzuschlag steht nicht jedem zu
Kinderzuschlag steht nicht jedem zu

Der Kinderzuschlag 2013 gilt bereits seit Einführung der Hartz-IV-Gesetze 2005 und wirkt gleichzeitig als Absicherung dagegen.

Er ist bestimmt für Familien, die zwar ihr eigenes, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder aus eigenem Einkommen bestreiten können.

Der Kinderzuschlag ist auch Bestandteil des Bundeskindergeldgesetzes und wird deshalb auch als Kindergeldzuschlag bezeichnet. Berechtigt sind grundsätzlich Alleinerziehende mit einem Monatseinkommen über 600 Euro brutto; bei Familien: 900. Der Antrag ist unzulässig, wenn dieses Mindesteinkommen zuzüglich der Kinderzuschläge von 140 Euro pro Kind die sogenannte Obergrenze übersteigt, was bei entsprechend vielen Kindern der Fall sein kann. Über die Einkommensobergrenze wird individuell entschieden.

[sws_green_box box_size=“640″] Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das Einkommen des Kindes aus Unterhaltsleistungen den Betrag übersteigt. [/sws_green_box]

Solange eine Differenz zwischen Obergrenze und Mindesteinkommen besteht, wird der Kinderzuschlag in dieser Höhe gewährt. Der übersteigende Betrag des Einkommens im Vergleich zu der Summe, die zum Hartz-IV-Bezug berechtigt, wird zur Hälfte angerechnet. Bis September 2008 waren es 70 %.

Bildungspaket – Nur Ärger

Kein Kinderzuschlag 2013 bei Hartz-IV-Bezug

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Zahlungen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die auch das Kindergeld auszahlen, bearbeiten und prüfen.

Was bis zur Änderung der Bestimmungen im September 2008 auf höchstens drei Jahre beschränkt war, kann seitdem unbefristet gewährt werden. ALG-II-Empfängern steht der Anspruch nicht zu.

Im Falle der Gewährung wird die Leistung als Einkommen angerechnet und in voller Höhe abgezogen. Liegt das Familieneinkommen unterhalb der Regelsätze für den Bezug von Arbeitslosengeld I, besteht ebenfalls kein Anspruch auf den Kinderzuschlag, wohl aber auf die Leistungen nach ALG II. Auch beim Bezug von Sozialgeld ist der Anspruch auf einen Kinderzuschlag unzulässig. Im Januar hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass die Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften Familien gegenüber in der Frage des Anspruchs auf Kindergeld rechtens ist.

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Das gilt in dem vorliegenden Fall auch für Kinder aus früheren Beziehungen. Die angestrebte Revision beim Bundesfinanzhof ist allerdings zulässig.

Kinderzuschlag 2013 für Angestellte

Ein Anspruch auf den Kinderzuschlag 2013 besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für unverheiratete Kinder im Alter bis zu 25 Jahren, wenn sie im Haushalt der Eltern leben.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Kindergelds entfällt nämlich, wenn der Übergang zwischen zwei Ausbildungszeiten oder von der Ausbildung zum Wehrdienst den Zeitraum von vier Monaten überschreitet.

Der Bundesfinanzhof sah in seinem Urteil vom Februar 2012 in dieser Regelung keine Verletzung der Bestimmungen des Grundgesetzes. Bis zur Erhöhung des Kindergelds 1996 wirkten sich Kinderfreibeträge auf die Anrechnung der Lohnsteuer aus. Gut verdienende Eltern profitierten davon mehr als andere. Die Absicht, diese soziale Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen, warf ein neues Problem auf.

Kinderreiche Familien haben einen Vorteil
Kinderreiche Familien haben einen Vorteil

Kinderreichen Familien gab es Gelegenheit, ihren Lebensunterhalt unter Verzicht auf Arbeitseinkommen zu finanzieren. Ein wichtiger Grundsatz ist es, dafür zu sorgen, dass arbeitende Menschen durch ihre Unterhaltspflicht für Kinder nicht verarmen.

Der Versuch jedoch, staatliche Unterstützung durch eine möglichst große Anzahl von Kindern in nicht mehr vertretbare Höhen zu treiben, widerspricht dieser Absicht. Kinderfreibeträge werden nach wie vor berücksichtigt, wenn es um die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags geht.

Arbeitgeber waren früher gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern nach einem halben Jahr der Betriebszugehörigkeit das Kindergeld auszuzahlen, wenn diese eine Bescheinigung der Familienkasse vorlegen konnten und der Firmensitz im Inland lag. In Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl unter 50 war die Befreiung von dieser Regelung auf Antrag beim Arbeitsamt möglich. Wurde er bewilligt, war wiederum die Familienkasse des Arbeitsamts zur Auszahlung verpflichtet. Anfang 1999 wurde diese Regelung geändert.
Runder Tisch zum Bildungspaket am 02.11.2011 in Berlin


Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Marén Wischnewski
Artikelbild Mitte: ©panthermedia.net Luis Louro

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