Kinder allein groß zu ziehen ist oft mit Schwierigkeiten verbunden und nicht so einfach. Denn die Arbeit im Haushalt, mit den Kindern, sowie das eigentliche Berufsleben müssen allein bewältigt werden. Sollte zudem noch der gesetzliche Mindestunterhalt für das Kind wegfallen, werden die ohnehin schon schwierigen Lebensumstände für den oder die Betroffene noch schwieriger. Der alleinerziehende Elternteil muss durch den Wegfall der Unterhaltszahlungen auf finanzielle Unterstützung verzichten. Daher gibt es die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss 2015 zu beantragen.
Inhalt
Wer kann den Unterhaltsvorschuss 2015 beantragen?
Laut Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltszahlungen, Vorschuss- oder Ausfallleistungen. Die Leistungen werden gezahlt, wenn ein Kind folgende Voraussetzungen erfüllt:
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland hat
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
- keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt gemäß des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält
- noch keine 12 Jahre alt ist
Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsleistungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- wenn bei dem betreffenden Elternteil, Aussicht auf eine Beschäftigung besteht
- der betreffende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, oder der betreuende Elternteil bereits erlaubt gearbeitet hat
Der betreuende Elternteil und das Kind müssen im gleichen Haushalt wohnen, welcher nicht unbedingt der eigene Haushalt sein muss. Die Kriterien sind beispielsweise auch erfüllt, wenn Kind und Mutter oder Vater im Haushalt der Großeltern leben.
Als nicht alleinerziehend zählt, wenn der Elternteil verheiratet ist, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenwohnt oder nicht dauernd getrennt lebt.
Wie hoch ist der ausgezahlte Betrag den Sie bekommen?
Die Höhe richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Das zu zahlende Kindergeld ergibt sich nach Abzug von einem Kind folgendermaßen:
- Kinder, die noch keine 6 Jahre alt sind, 133 € monatlich
- Kinder, die noch keine 12 Jahre alt sind, 180 € monatlich
Von den bereits erwähnten Unterhaltsvorschussbeträgen wird folgendes abgezogen:
- Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Eltern- oder Stiefelternteils erhält
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
Wie lange wird gezahlt?
Der Leistungsbezug wird höchstens für 72 Monate gewährt. Er endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Leistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurde.
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Kann auch rückwirkend gezahlt werden?
Eine rückwirkende Zahlung ist für den Monat vor dem Einreichen des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle möglich. Vorausgesetzt das die gesetzlichen Auflagen bereits ab diesem Zeitpunkt erfüllt wurden.
Wann haben Sie keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung besteht, wenn:
- Sie sich weigern, Auskünfte bezüglich des zahlungspflichtigen Elternteils
mitzuteilen - Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrem Ehepartner leben
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben
- Sie einen fremden, nicht leiblichen Elternteil heiraten
- wenn Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts, durch den anderen
Elternteil gezahlt wurde
Wie beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss?
Da ein Telefonanruf nicht genügt, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss 2015 schriftlich beantragen. Der Antrag muss von Ihnen bei der zuständigen Stelle, in der Regel beim zuständigen Jugendamt, in dem Bezirk wo das Kind wohnt, beantragt werden. Selbstverständlich hilft das Jugendamt auf Wunsch beim Ausfüllen der Antragsformulare.
Wie erfolgt die Zahlung des Unterhaltsvorschuss?
Die Zahlung wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für den ganzen Monat, so wird die Leistung anteilig berechnet.
Sie erfahren von der Entscheidung ihres Antrags einen schriftlichen Bescheid, darin wird Ihnen mitgeteilt ob:
- dem Auftrag im kompletten Umfang entsprochen wird oder
- dem Antrag nicht bzw. nur teilweise zugestimmt wird
- der Betrag der Leistung herabgesetzt oder ganz eingestellt wird
Folgendes können Sie aus dem schriftlichen Bescheid entnehmen:
- für welches Kind der Unterhaltsvorschuss bestimmt ist
- wie hoch die monatliche Zahlung ist
- den Zeitraum für die bewilligte Maßnahme
- welche Beträge angerechnet werden
In welchen Fällen müssen Sie den Unterhaltsvorschuss zurück bezahlen?
Bei zu Unrecht erhaltenden Unterhaltsvorschuss müssen Sie in folgenden Fällen den Betrag zurückzahlen:
- Veränderungen nicht rechtzeitig angegeben worden sind
- absichtlich falsche Angaben im Unterhaltsvorschussantrag gemacht wurden
- wenn dem Kind Unterhaltszahlungen, ohne Anrechnung auf den Unterhaltsvorschuss, gezahlt wurden
Auswirkungen auf andere Sozialleistungen:
Der Unterhaltsvorschuss 2015 soll den Lebensunterhalt des Kindes decken. Der Anspruch auf weitere Leistungen beispielsweise Sozialgeld oder Sozialhilfe wird durch diese Leistung nicht ausgeschlossen. Kann der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht gedeckt werden, kommen Sozialhilfe und Sozialgeld in Betracht.
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