Familiengerechter Wohnraum ist für viele finanziell nicht mehr erschwinglich. Unter gegebenen Umständen haben diese Personen aber seit mehr als 40 Jahren Anspruch auf das gesetzliche Wohngeld.
Deutsche und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis können es beantragen und sich somit einen zusätzlichen Mietzuschuss sichern.
Das Wohngeld wird dabei entweder vom Antragssteller an den Mieter überwiesen, oder direkt an den Vermieter mit einem Lastenzuschuss entrichtet. Im Jahr 2013 haben sich für das Wohngeld einige Veränderungen ergeben, die nach §33 Abs. 5 WoGG beschlossen wurden.
[sws_green_box box_size=“640″] Nach den neuen Beschlüssen und Anpassungen ist unter anderem ein elektronischer Datenabgleich vorgesehen. Der elektronische Datenabgleich soll vor allem den Missbrauch von Wohngeld eindämmen, denn bisher konnte Wohngeld – teilweise unbemerkt und rechtswidrig in Anspruch genommen werden. [/sws_green_box]
Nach der Gesetzesänderung können Ämter nun die Wohngelder abgleichen, die bisher bezogen wurden, die dazugehörigen Zeiträume überprüfen und die Rechtsmäßigkeit kontrollieren. Von dem elektronischen Datenabgleich ist aber nicht nur das Wohngeld 2013 betroffen, sondern auch Sozialleistungen in Form des Arbeitslosengelds, Sozialgelds und der Grundsicherung im Alter.
Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips zur geplanten Wohngeld-Kürzung
Inhalt
Datenabgleichverfahren vom Wohngeld 2013
Durch das elektronische Datenabgleichverfahren kann jetzt festgestellt werden, ob Haushaltsmitglieder das Wohngeld in Anspruch nehmen.
Auch wenn diese nicht mehr die Wohnung mit dem Antragsteller beziehen, oder ob diese bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt Wohngeld beantragt bzw. ausgezahlt bekommen haben soll ersichtlich sein.
Mit dem elektronischen Abgleich kann auch überprüft werden, ob Beschäftigungen bestanden oder innerhalb von einem bestimmten Zeitraum aufgenommen wurden, auch die Höhe der Leistungen der Rentenversicherung oder Unfallversicherung kann mit dem neuen Beschluss überprüft werden. Wer Wohngeld 2013 beantragen möchte, sollte sich auf die Überprüfung der Kapitaleinkünfte einstellen.
Der Anspruch auf das Wohngeld wird nach § 3 WoGG geklärt. Der Mietzuschuss für den Mieter oder Lastenzuschuss für den Immobilieneigentümer ist dann möglich, wenn bestimmte Rahmenbedingungen vorliegen.
Bei der Bemessung des Wohngeldes spielt immer die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder, sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete eine entscheidende Rolle.
Das Wohngeld soll förderungswürdige Menschen unterstützen und einer Kündigung z.B. aufgrund von steigenden Wohnkosten für einkommensschwache Bürger ausschließen. Das Wohngeld ist auch 2013 nur als Zuschuss zu betrachten, eine vollständige Übernahme der Wohnkosten ist nicht möglich.
Wohnwagen: Kein Anspruch auf Wohngeld
Wohngeld 2013 beantragen
Der Wohngeldantrag muss eigenständig, mittels Antrag, gestellt werden. Wohngeld wird nicht automatisch gewährt. Der Wohngeldantrag muss dafür bei der zuständigen Gemeinde-, Stadt-, oder Kreisverwaltung gestellt werden.
Grundbedingung für den Wohngeldantrag ist immer auch ein bereits bestehender, gültiger Mietvertrag, darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass eine Eigennutzung besteht.
Alle nachzuweisenden Formulare können bei der Gemeinde-, Stadt-, oder Kreisverwaltung eingefordert werden. Wer sich über die rechtlichen Regelungen und die Pflichten des Empfängers informieren möchte, kann dies auch 2013 bei den Wohngeldstellen tun.
13. Juli 2011 – VRR Sozialticket ab November 2011
Dauer des Wohngeldes 2013
Wer 2013 Wohngeld in Anspruch nehmen möchte, kann dies für eine Dauer von 12 Monaten tun, der Zeitraum ist jedoch nur ein Richtwert und kann kürzer als auch länger ausfallen.
Die Leistungen an den Antragssteller werden erst dann gezahlt, wenn der Wohngeldantrag an der zuständigen Stelle eingeht, Wohngeld kann auch für 2013 nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Wenn eine Weiterbewilligung beantragt wird, sollte diese ca. 2 Monate vor Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums eingereicht werden, nur so kann eine rechtzeitige Bereitstellung der finanziellen Unterstützung gewährleistet werden. Wohngeld für 2013 kann nicht von alleinstehenden Erstauszubildenden, Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden beantragt werden, diese sind nicht leistungsberechtigt.
Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Birgit Reitz-Hofmann
Artikelbild Mitte: ©panthermedia.net Andre Bonn