Die Elternzeit dient dazu berufstätigen Eltern die Möglichkeit zu geben, sich ihrem Säugling ganz und gar widmen zu können, ohne ihre Arbeit aufgeben zu müssen.
Unter Elternzeit versteht man also eine Freistellung von der Arbeit.
Als Mutter oder Vater haben sie einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie beruflich tätig sind. Es können auch beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Es gibt drei Fällen, indem sie ihren Anspruch geltend machen können:
- Elternzeit zur Betreuung des eigenen Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils).
- Elternzeit zur Betreuung des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.
- Elternzeit für die Betreuung eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Die Elternzeit kann bis zum dritten Lebensjahr des Kindes beantragt werden.
Mit Zustimmung ihres Arbeitgebers können sie aber einen Teil der Elternzeit, bis zu 12 Monate, in der Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen.
Das heißt also, sie nehmen zu erst 24 Monate Elternzeit gleich nach der Geburt und können die ihnen noch zustehenden restlichen 12 Monate nehmen, wenn ihr Kind 6 Jahre alt ist, wenn ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Der genaue zeitliche Rahmen muss im Antrag genau drin stehen. Somit steht es jedem Elternteil zu, seine Elternzeit auf bis zu zwei Teilabschnitte aufzuteilen. Wenn ihr Arbeitgeber zustimmt sind mehrere Zeitabschnitte möglich.
Sie müssen die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und dabei verbindlich erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.
Die Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, jedoch höchstens acht Wochen vor dessen Beginn.
Ihr Arbeitgeber darf ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen.
Nur ausnahmsweise kann die zuständige Behörde (Amt für Arbeitsschutz) in besonderen Fällen eine Kündigung zulassen. Eine Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden ist für jedes Elternteil, während der Elternzeit zulässig.
Wenn ihr Arbeitgeber einverstanden ist, kann diese Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber angenommen werden.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer /-innen
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht in diesem Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll während der Elternzeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Dem Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Falls ihr Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist, so muss er binnen vier Wochen schriftlich mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen seine Ablehnung erläutern.
Sie müssen sich mit ihrem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen über den Umfang und die Ausgestaltung ihrer Teilzeitbeschäftigung einigen.
Falls es nicht zu einer Einigung kommt, könnte ein durchsetzbarer Rechtanspruch bestehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Desweiteren besteht die Möglichkeit während der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn sie dem Arbeitsamt für eine Vermittlung einer Beschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung stehen.
Wenn sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, während sie Elterngeld beziehen, muss ihr Elterngeldanspruch neu ermittelt werden.
Während ihrer Elternzeit wird die Pflichtmitgliedschaft in ihrer Krankenkasse aufrecht erhalten. Aus dem Elterngeld müssen keine Beiträge gezahlt werden, wenn sie aber zusätzliche Einnahmen haben, muss dies mit ihrer Krankenkasse abgeklärt werden. Ihre Elternzeit wird bei ihrer Rentenversicherung angerechnet und zwar werden die ersten drei Lebensjahre ihres Kindes als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.
Viele Grüße
Simon
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