Elterngeld 2013

Elterngeld 2013

Inhaltsverzeichnis Elterngeld 2013

1.Berechnung (Jump)
2.Sozialversicherung (Jump)
3.Beantragen (Jump)
4.Elterngeldstelle (Jump)
5.Elterngeld 2013 ohne Ehe (Jump)
6.Elterngeld 2013 Höhe (Jump)
7.Elterngeld für Selbständige (Jump)
8.Zahldauer 2013 (Jump)
9.Steuerklassen (Jump)

Beim Elterngeld 2013 handelt es sich in erster Linie um eine Lohnersatzleistung. Für 2013 sind gegebüber dem Elterngeld 2012 Änderungen in Kraft getreten, die den Eltern die Beantragung vereinfachen sollen. Mit den Erleichterungen sind allerdings auch geringfügige Leistungsminderungen für einen Großteil der Bezieher von Elterngeld verbunden. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von zum Beispiel 2.000 Euro mindert sich das Elterngeld pro Monat nach dem neuen Verfahren um etwa sieben Euro. Für Selbständige sind die Einschnitte aufgrund der Neuregelung jedoch meist um ein Vielfaches schlechter als vorher. Diejenige, die bereits vor 2013 Elterngeld bezogen haben, sind von den Veränderungen natürlich nicht betroffen.

1. Elterngeld Berechnung 2013

Elterngeldberechnung 2013
Elterngeldberechnung 2013

Für die Berechnung des Elterngelds wurde vom Gesetzgeber ein Bemessungszeitraum vorgegeben. Bei Frauen werden zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzzeit gerechnet.

Bei Männern gelten die zwölf Monate bis zur Geburt des Kindes. Innerhalb dieser Fristen wird das Elterngeld vom Nettolohn der Mutter oder des Vaters berechnet. Die Höhe des Nettolohns wird 2013 von den örtlichen Elterngeldstellen selbst ausgerechnet. Dazu werden die Angaben des Arbeitgebers zum Bruttogehalt benötigt.

2. Sozialversicherung und ink. Rentenversicherung 2013

Nach der geänderten Regelung zieht die Elterngeldstelle eine Pauschale von 21 Prozent vom Bruttoeinkommen ab. Tatsächlich werden aber nur 20,175 Prozent an die Sozialversicherung abgeführt. Davon gehen neun Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung. Das betrifft aber nur Bezieher von Elterngeld 2013, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Zehn Prozent zahlen alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Geburt des Kindes versichert waren. Zwei Prozent werden für die Arbeitslosenversicherung einbehalten, falls die Elterngeldbezieher zuvor gegen Arbeitslosigkeit versichert waren. Wer vor Bezug des Elterngelds freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse angehörte oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, dem wird nur eine Pauschale von elf Prozent für alle Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Allerdings müssen die Betroffenen dann auch selbst für ihre Krankenversicherungsbeiträge aufkommen. So gesehen gleicht sich die unterschiedliche Pauschalierung der Beiträge in der Regel wieder aus.

3. Elterngeld 2013 beantragen

Anspruch auf Elterngeld haben die Mutter oder der Vater eines Kindes, wenn einer der beiden in seinem Job pausiert oder auf Teilzeit umsteigt. Bei letzterem Model darf der betreuende Partner maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Der andere kann beliebig lange weiter arbeiten. Im Prinzip spielt es auch keine Rolle, wie viel er verdient. Lag das zu versteuernde Einkommen der Eltern im Kalendermonat vor der Niederkunft des Kindes über 500.000 Euro, dann besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Bei Alleinerziehende darf das Einkommen im letzten Kalenderjahr vor Geburt des Kindes nicht höher als 250.000 Euro gewesen sein.

4. Elterngeldstelle 2013

Das Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Dafür gibt es Formulare, die bei der Elterngeldstelle erhältlich sind. Diese kann der Gemeinde oder eventuell dem Jugendamt zugehörig sein. Die Formulare können auch von den Internetseiten der Elterngeldstellen der Bundesländer heruntergeladen werden. Verschiedentlich werden auch Online-Anträge angeboten. Zum Antrag müssen verschiedene Dokumente beigefügt werden. Erforderlich ist die Geburtsurkunde des Kindes, ein Nachweis über das Einkommen des betreffenden Elternteils in den zurückliegenden zwölf Monaten vor der Niederkunft und eine Bescheinigung des Arbeitgebers und der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld. Möchte der antragstellende Elternteil nach der Geburt Teilzeit arbeiten, wird auch hierzu eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt. Je nach Bundesland müssen eventuell noch weitere Nachweise vorgelegt werden. Zu den Antragsformularen gibt es die entsprechenden Merkblätter, die darüber umfassend Auskunft geben. Niemand gerät unter Zeitdruck, wenn er nicht sofort nach der Geburt seines Kindes den Antrag stellt. Das Elterngeld wird bis zu einem Vierteljahr rückwirkend gewährt. Erfahrungsgemäß muss mit einer Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen gerechnet werden. Wer die Richtigkeit der Berechnung anzweifelt, kann nach Erteilung des Bescheids innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen.

5. Elterngeld ohne Ehe 2013

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat auch eine Partnerschaft ohne Trauschein ein Recht auf das Elterngeld 2013. Der Vater muss lediglich die Vaterschaft anerkannt haben und mit Mutter und Kind einen gemeinsamen Haushalt führen. Auch homosexuelle Partnerschaften, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, haben Anspruch auf die Lohnersatzzahlung. Adoptiveltern zählen ebenfalls zum Kreis derer, die Elterngeld beziehen können. Ausgeschlossen sind dagegen Pflegeeltern. Es sei denn, dass eine spätere Adoption des Kindes vorgesehen ist. Wenn Eltern vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren oder nur ein minimales Einkommen hatten, gehen sie trotzdem nicht leer aus. In dem Fall stehen dem betreuenden Elternteil monatlich 300 Euro zu. Wer allerdings Hartz-IV-Bezieher ist, muss das Elterngeld mit den bereits erhaltenen Leistungen verrechnen. Zwillingsgeburten werden ebenfalls von staatlicher Seite honoriert. Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 300 Euro Elterngeld.

6. Elterngeld 2013 Höhe

Grundsätzlich soll das Elterngeld 2013 67 Prozent des Nettolohns betragen. Wer vor der Geburt monatlich 1.220 bis 1.240 Euro netto verdient hat, erhält 66 Prozent. Wurden zuvor die 1.240 Überschritten, sinkt das Elterngeld auf 65 Prozent vom Nettolohn. Maximal werden pro Monat 1.800 Euro gezahlt. Für Geringverdiener hält der Gesetzgeber einen Bonus bereit. Wer vor der Geburt seines Kindes weniger als 1.000 Euro netto im Monat verdient hat, erhält mehr als 67 Prozent. Das Elterngeld wird hierbei nach einer sogenannten Lohnersatzquote berechnet. Hatte die betreuende Mutter zum Beispiel in den Monaten vor der Geburt des Kindes ein monatliches Nettoeinkommen von 800 Euro gehabt, so werden 77 Prozent angesetzt, was ein Elterngeld von 616 Euro ergibt.

7. Elterngeld für Selbständige 2013

Auch Selbstständige sind nicht vom Elterngeld ausgeschlossen. Bei der Antragsstellung müssen Selbstständige und Freiberufler ihre Einkünfte nachweisen. Das geschieht nach der Neufassung des Gesetzes ab 2013 auf der Grundlage der Gewinnermittlung des Finanzamts. Der letzte steuerlich erfasste Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes dient als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

8. Zahldauer

Die Dauer der Zahlungen richtet sich nach dem Status der Betroffenen. Alleinerziehende Frauen oder Männer können das Elterngeld 14 Monate erhalten, während bei einer Familie mit zwei Elternteilen der betreuende Elternteil nur 12 Monate Anspruch auf Zahlung der Lohnersatzleistung hat. Pausiert in der Zwei-Eltern-Familie der Vater, gibt es einen Väterbonus von einem Monat bis zwei Monate. Wenn allerdings die Mutter Mutterschaftsgeld erhält, wird während dieser Zeit kein Elterngeld gezahlt. Wenn es gewünscht wird, kann die Zahlung auch auf 24 bis 28 Monate ausgeweitet werden. Die Gesamtleistung bleibt davon unberührt. Es wird lediglich über einen längeren Zeitraum die Hälfte des Elterngelds ausgezahlt.

9. Steuerklasse bezogen auf das Elterngeld 2013

Unter Umständen kann ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse vor der Niederkunft des Kindes zu einem höheren Elterngeld in 2013 führen. Vor der Neufassung des Gesetzes genügte es, wenn durch einen Steuerklassenwechsel nur in einem Monat das Nettoeinkommen höher ausfiel. Allein dadurch wurde, wenn auch nur minimal, ein höheres Elterngeld erzielt. Ab 2013 wird eine günstigere Steuerklasse nur dann gewürdigt, wenn sie bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist eingetragen war. Insgesamt ist die Materie sehr komplex. Es empfiehlt sich, dass die Betroffenen einen Steuerberater befragen. Ehepaare mit Kinderwunsch entscheiden sich am besten frühzeitig für Steuerklasse IV. Sie können auf diese Weise verschiedene steuerliche Freibeträge nutzen, die sich wiederum später beim Elterngeld 2013 auszahlen. Bei ledigen Müttern haben die Steuerfreibeträge bei Steuerklasse IV keinen positiven Effekt beim Elterngeld.

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Oben-Links: ©panthermedia.net Elena Elisseeva

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