Laut Mutterschutzgesetz ist es schwangeren Frauen nicht erlaubt, sechs Wochen vor dem vorhergesagten Entbindungstermin bis 8 Wochen nach der Geburt zu arbeiten. In diesem Zeitraum haben Mütter, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wie viel Mutterschaftsgeld 2015 ausgezahlt wird, hängt vom monatlichen Nettoverdienst ab. Allerdings ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass das komplette Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist 210,00 € nicht überschreiten darf.
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Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung ?
[dropcap]D[/dropcap]ie gesetzlichen Krankenkassen zahlen Mutterschaftsgeld 2015 an alle Mitglieder aus, welche Anspruch auf Krankengeld haben, als freiwillig oder pflichtversichert sind. Die Frauen müssen bei Beantragung des Mutterschaftsgeldes, dies kann frühestens 7 Tage vor Beginn der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfrist passieren, in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Alternativ können die werdenden Mütter auch in einem Heimarbeitsverhältnis stehen, wenn Sie hierfür Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Auch wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zulässig gekündigt hat, erhält die Frau Mutterschaftsgeld.
Wenn die Frau einen neuen Job beginnt und das Arbeitsverhältnis erst nach dem Eintritt der Schutzfrist beginnt, dann erhält die Frau Mutterschaftsgeld zum Tag des eigentlichen Arbeitsbeginns. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, hier wird das durchschnittliche Gehalt herangezogen, abzüglich der gesetzlich festgeschriebenen Abzüge. Falls das Gehalt wöchentlich abgerechnet wird, werden die letzten 13 Wochen für die Berechnung herangezogen.
Allerdings beträgt das Mutterschaftsgeld, welches die gesetzliche Krankenversicherung zahlt, höchstens 13,00 € pro Tag. Wenn die Frau mehr als netto 13,00 € pro Tag, also 390,00 € pro Monat verdient, muss der Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn bezahlen. Dies wird als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgewiesen.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt ?
Das Bundesversicherungsamt zahlt Mutterschaftsgeld 2015 an alle Frauen aus, die während der Schutzfrist privat krankenversichert sind, oder über ein Familienmitglied versichert sind. Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist es erforderlich, das die Antragsstellerin zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht. Hierfür reicht auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw. eine Arbeitsstelle auf Minijobbasis aus.
Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der Behörden, trotz Schwangerschaft oder Schutzfrist aufgelöst hat, hat die Frau dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sollte die Antragsstellerin aus einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhält die Frau ab dem Zeitpunkt des Wechsels Mutterschaftsgeld.
Das Bundesversicherungsamt zahlt ebenso wie die Krankenkasse maximal 13,00 € pro Tag aus, den Differenzbetrag zum Nettolohn der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen zahlt der aktuelle Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
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Wer hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Hausfrauen erhalten 2015 keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da Sie nicht selbst in die Krankenversicherung eingezahlt hat. Ebenso erhalten Beamtinnen kein Mutterschaftsgeld, es sei denn, Sie haben einen Nebenjob und sind darüber krankenversichert.
Beendet die Frau vor Beginn der Schutzfrist das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, gibt es keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dass selbe gilt, wenn die Befristung vor Beginn der Schutzfrist endet.
Haben die Frauen lediglich auf selbstständiger, oder freiberuflicher Basis gearbeitet, erhalten Sie auch kein Mutterschaftsgeld.
Studentinnen haben nur dann einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie nebenbei ein geringfügiges Arbeitsverhältnis ausüben.
Geschäftsführerinnen müssen auch auf das Mutterschaftsgeld verzichten, das gleich gilt für Gesellschafterinnen die im Betrieb mitarbeiten und einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben.
Befindet sich die Frau im unbezahlten Sonderurlaub und endet dieser erst nach der Schutzfrist, hat die Frau keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ist die Frau in Elternzeit und endet diese erst nach den Schutzfristen für das weitere Kind, bekommt die Frau auch kein Mutterschaftsgeld.
Wie wird das Mutterschaftsgeld beantragt ?
Die werdende Mutter muss ein Antragsformular, möglichst vor der Entbindung, ausfüllen, maximal 1 Woche vor Beginn der Schutzfrist. Ebenso muss eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin beigelegt werden, dies kann entweder der behandelnde Arzt bzw. die Hebamme machen.
Ebenso wird eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung benötigt, welche mit einem Firmenstempel versehen sein muss. Sobald diese Unterlagen eingereicht sind, kann der Vorgang entweder von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt geprüft werden. Die gesetzlichen Vorschriften können im Mutterschutzgesetz und im § 200 der Reichsversicherungsordnung nachgelesen werden.
Was ist beim Mutterschaftsgeld 2015 noch zu beachten?
Das sogenannte geringe Mutterschaftsgeld, welches vom Bundesversicherungsamt bzw. von der Krankenkasse gezahlt wird, wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Allerdings wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Maße angerechnet, deswegen wird während des Bezugs von Mutterschaftsgeld kein oder nur wenig Elterngeld gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld 2015 und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld 2015, ist nicht zu versteuern, allerdings wird es bei Berechnung des Steuersatzes bei der Einkommenssteuer mit einbehalten (Progressionsvorbehalt). Dadurch wird der Steuersatz der auf das gesamte zu versteuernde Einkommen anzuwenden, geringfügig erhöht.
Für Nachfragen gibt die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn Auskunft.
- Hotline: 0228/619 1888 täglich von 9.00 – 12.00 Uhr und Donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar
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