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Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen – Vorraussetzungen, Sonderausgaben und vieles mehr

Kinderbetreuung | © panthermedia.net /pressmaster

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen – Vorraussetzungen, Sonderausgaben und vieles mehr

So schön Ihr Familienleben mit Ihren Kindern ist, für die durchgehende Betreuung Ihrer Kleinen während Ihrer Arbeitszeit müssen Sie sicher oft viel Organisationstalent an den Tag legen. Auch die Kosten für die Kinderbetreuung sind nicht zu vernachlässigen und können durchaus erheblich sein. Aber hier hat der Staat Regelungen geschaffen, Sie hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten wirksam zu entlasten. Abhängig ist dies zum einen natürlich vom Alter des Kindes, dann aber auch von weiteren Voraussetzungen. Es stellt sich zudem die Frage, welche Kosten als Sonderausgaben Sie überhaupt ansetzen können. Schließlich ist zu bedenken, dass Sie Kinderbetreuungskosten auch als haushaltsnahe Aufwendungen berücksichtigen lassen können.

Alter des Kindes

Baby Kinderbetreuung | © panthermedia.net /SvetlanaFedoseeva
Baby Kinderbetreuung | © panthermedia.net /SvetlanaFedoseeva

Die einen Kinder sind früher selbständig, die anderen benötigen noch länger eine Betreuung. Um die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen zu können, hat der Gesetzgeber jedoch eine klare Grenze gezogen. Ihr Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es ist damit ein Ansatz der bis zum 14. Geburtstag angefallenen Kosten möglich. Nur wenn das Kind behindert ist und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs bzw. in Einzelfällen des 27. Lebensjahrs eingetreten ist, und das Kind nicht für sich selbst sorgen kann, spielt die Altersgrenze keine Rolle.

Weitere Voraussetzungen für Kinderbetreuungskosten

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Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben. Sofern Sie und der andere Elternteil geschieden sind oder getrennt leben, kommt es darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Für das Kind muss Ihnen zudem Kindergeld oder der Freibetrag für Kinder zustehen. Nicht entscheidend ist, ob das Kind bei Ihnen zuhause, in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort betreut wird. Die Kosten müssen für eine beaufsichtigende oder betreuende Tätigkeit angefallen sein. Für die Leistungen ist eine Rechnung oder ein Bescheid zu erteilen und der Rechnungsbetrag ist an den Leistenden auf dessen Konto zu überweisen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Wenn Verwandte oder nahe Angehörige Ihr Kind beaufsichtigen, ist zudem besonders auf klare Vereinbarungen zu achten.

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Kosten als Sonderausgaben

Zunächst sind die Kosten für die Betreuung und Beaufsichtigung Ihres Kindes in Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Kinderkrippen oder bei Tagesmüttern ansatzfähig. Das gleiche gilt für die Kosten einer Hausaufgabenbetreuung oder von Babysittern. Auch die Aufwendungen für Erzieherinnen, Pflegestellen und Kinderpflegerinnen sind zu berücksichtigen. Aber hier ist Vorsicht geboten: die Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, sportliche oder andere Freizeitbetätigungen oder die Kosten für die Verpflegung Ihres Kindes sind nicht ansatzfähig.

Das gleiche gilt für Sachkosten wie für Spielzeug oder Bücher. Bei der Beschäftigung eines Au-Pairs wird davon ausgegangen, dass die Kosten je zur Hälfte auf Hausarbeiten und Kinderbetreuung entfallen, so dass die Hälfte der Kosten zu berücksichtigen sind. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansatz der Kosten als Sonderausgaben erfolgen, allerdings nur zu insgesamt 2/3 und maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr.

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Haushaltsnahe Aufwendungen

Kinderbetreuungskosten, zu denen Sie nähere Infos auf dieser Fachseite finden, können Sie allerdings auch als Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in einem inländischen Haushalt geltend machen. Hierfür müssen Sie am Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnehmen. Die Betreuung von Kindern ist als typische Tätigkeit im Haushalt begünstigt. Aber auch hier sind Kosten für Tätigkeiten wie Nachhilfeunterricht, sportliche und andere Freizeitaktivitäten oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten ausgenommen.

Ebenso sind die Kosten für die Beschäftigung von im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten nicht ansetzbar. Von den tatsächlichen Kosten können Sie 20 % von maximal 2.550 Euro, höchstens also 510 Euro im Jahr von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Wenn die Haushaltshilfe die Grenzen des Minijobs überschreitet, ergibt sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese haushaltsnahe Dienstleistung können Sie maximal Kosten in Höhe von 20.000 Euro ansetzen. Davon können Sie einen Betrag in Höhe von 20 %, maximal 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Auch hier ist zu beachten, dass es sich um eine Steuerermäßigung in dieser Höhe handelt, das heißt, Sie können den Betrag direkt von der Steuer abziehen.


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