Alleinerziehende sehen sich im Alltag vielen Herausforderungen gegenübergestellt. Wenn dann noch der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nur teilweise oder gar nicht nachkommt, drohen zudem ernsthafte finanzielle Probleme.
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bietet in solch einer Situation für eine bestimmte Zeit finanzielle Hilfe.
Die Unterhaltsersatzleistung wird dabei als Sozialleistung gewährt und dient dazu, die finanziellen Belastungen von alleinerziehenden Elternteilen, egal ob Frau, Mann, deutscher Staatsbürger oder Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung, abzufangen.
Die Leistungen werden für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren gewährt. Sie orientieren sich am Mindestunterhalt nach den Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Unterhalt und Rangfolge
Inhalt
Höhe Unterhaltsvorschuss 2013
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten 133 Euro monatlich. Kinder vom 6. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr erhalten monatlich 180 Euro.
Voraussetzungen für den Unterhaltszuschuss sind, dass entweder die Mutter oder der Vater mit den unterhaltsberechtigten Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt – ob im eigenen oder einem anderen Haushalt ist dabei irrelevant.
Die Kinder müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland liegen. Zusätzlich zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt entweder gar nicht oder nur teilweise. Zudem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Um den Unterhaltsvorschuss 2013 gewährt zu bekommen, ist die deutsche Staatsangehörigkeit übrigens keine zwingende Voraussetzung. Auch ausländische Kinder haben Anspruch auf die Leistung, vorausgesetzt sie oder ein Elternteil verfügen über die Erlaubnis, sich in der BRD legal aufzuhalten (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis).
Anspruchsberechtigte können Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Sozialamt beantragen. Der Antrag bedarf dabei zwingend der Schriftform – ein Anruf beim Sozialamt genügt also nicht.
Der Antrag kann im Internet heruntergeladen oder beim zuständigen Sozialamt persönlich abgeholt werden.
[sws_green_box box_size=“640″] Benötigte Unterlagen für die Antragstellung sind:
Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (bei Ausländern Aufenthaltserlaubnis)
Aufenthaltsbescheinigung (des Kindes sowie des Antragstellers)
Original Unterhaltstitel in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
Nachweis über Unterhaltszahlungen Scheidungsurteil bzw. Schreiben des Anwalts
Gehaltsnachweise für das letzte Jahr (auch Minijob)
Widerspruch für den Unterhaltsvorschuss 2013 möglich [/sws_green_box]
Nach der Antragstellung gibt es drei Entscheidungsmöglichkeiten: Der Antrag wird in voller Höhe bewilligt. Der Antrag wird teilweise bewilligt. Der Antrag auf den Unterhaltsvorschuss 2013 wird vom Jugendamt abgelehnt. Dem Bescheid kann man, wenn die Unterhaltszahlung nur teilweise oder gar nicht bewilligt wird, innerhalb von vier Wochen widersprechen. Der Widerspruch ist in Schriftform oder persönlich beim zuständigen Amt zur Niederschrift möglich. Folgt auf den Widerspruch eine erneute Ablehnung, ist die nächste Instanz ein Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht.
Unterhalt
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht beim Unterhaltsvorschuss 2013
Veränderungen im persönlichen Umfeld des Kindes, welche für den Anspruch von Bedeutung sein können, müssen Sie dem Jugendamt sofort mitzuteilen.
Solche Veränderungen sind beispielsweise, wenn der Antragssteller erneut heiratet oder wenn sich seine Wohnanschrift ändert. Des Weiteren, wenn der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen bekannt wird oder wenn sich etwas an den Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen ändert.
Natürlich ist das Jugendamt auch daran interessiert, ob beide Elternteile wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben und vieles mehr. Grundsätzlich können bereits gewährte Leistungen zurückgefordert werden, wenn Veränderungen nicht rechtzeitig dem Jugendamt mitgeteilt wurden. Der Unterhaltsvorschuss 2013 bietet für Alleinerziehende, die sich sowieso schon in einer schwierigen Lebenssituation befinden, eine große finanzielle Hilfe, wenn Unterhaltspflichtige ihren Zahlungen nicht nachkommen. Es muss sich also niemand schämen, der auf diese finanzielle Hilfe des Staates angewiesen ist. Jeder Alleinerziehende hat ein Recht darauf und schließlich kann er ja nichts dafür, wenn der andere Elternteil sein Kind nicht mitunterstützen will.
Ingo Lenßen beantwortet eure Rechtsfragen – Unterhalt
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