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Kindergeld in Ausbildung und Studium?

Kindergeld

Kindergeld in Ausbildung und Studium?

Abitur- und Abschlussprüfungen sind schon fast Geschichte, da gilt es, schon wieder den Blick gen berufliche Laufbahn zu richten. Studium, Au-pair, Ausland, Ausbildung, freiwilliges, soziales Jahr – das Angebot ist riesig. Doch wie lassen sich die nächsten Schritte hinein in die Selbstständigkeit finanzieren? Auch in diesem Jahr werden wieder Tausende Kinder ihre Schulausbildung beenden, und in die Ausbildung oder in ein Studium wechseln. Die Zahlung und der damit verbundene Anspruch auf Kindergeld enden im eigentlichen Sinn mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Doch unter bestimmten Umständen erhalten Sie auch nach dem 18. Lebensjahr für Ihr Kind weiterhin eine Unterstützung in Form von Kindergeld.

 Wann besteht das Anrecht auf Kindergeldzahlung nach dem 18. Lebensjahr?

[dropcap]E[/dropcap]ine weiterführende Zahlung des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr und einen damit geltenden Anspruch auf Kindergeld ist nur dann denkbar, wenn das Kind innerhalb der nächsten fünf Monate in ein Studium wechselt oder mit einer Ausbildung beginnt. Eine Zahlung von Kindergeld erfolgt auch, wenn Ihr Kind ein soziales und ökologisches Jahr absolviert. Der Freiwilligendienst wird von der Kindergeldkasse anerkannt. Zumeist können die Eltern nicht direkt nach der Schule oder nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres gültige Unterlagen für einen Universitätsbesuch oder Schulbesuch vorlegen. Dies mag daran liegen, dass deutschlandweit geltende Bewerbungsfristen und Einschreibungsfristen nicht immer mit dem Geburtstag des Kindes übereinstimmen.

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Schriftliche Erklärung der Eltern an die Familienkasse

In diesem Fall ist es sinnvoll, als Elternteil eine Erklärung zu verfassen und diese an die Familienkasse zusenden. In dieser Erklärung vermerken Sie, dass Sie die fehlenden Nachweise innerhalb kürzester Zeit einreichen werden. Auf dieses Schreiben kommt eine hohe Erfolgsquote, dass Kindergeld auch weiterhin gezahlt wird.

[box type=event]Ihr Kind findet fünf Monate nach dem Schulabschluss keine passende Stelle?

Keine Panik! Auch hier gibt es eine praktische Lücke. Sie haben dann Anrecht auf Kindergeld, wenn Sie der Familienkasse Ihre Bemühungen nachweisen. Folgende Nachweise werden anerkannt:

  • Schriftliche Bewerbungen,
  • erteilte Absagen sowie Zwischennachrichten der Universität.
  • Lassen Sie sich den Eingang einer Bewerbung beim Ausbilder oder der Universität bestätigen.
  • Geht die Orientierung hin zu einer Lehrstelle, sollte eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Eine Sonderregelung im Hinblick auf das Kindergeld fällt auf das einen 21. Lebensjahr. Ist Ihr Kind bis zum 21. Lebensjahr ohne Arbeit, erhalten Sie weiterhin die Zahlung des Kindergeldes. Auch hier verfassen Sie eine diesbezügliche Mitteilung an die Familienkasse. Diese Regelungen treffen auch auf Übergangszeiten zu. So können einige Kinder direkt nach dem Studium ein Praktikum absolvieren, ein praktisches Jahr oder ein unbezahltes Probearbeiten. Das Kindergeld fließt weiterhin unter der Voraussetzung, dass Ihr Kind keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgeht.

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Wie viel darf Ihr Kind dazuverdienen? – eine Beispielrechnung

Eine Teilzeitanstellung von unter 15 Stunden in der Woche stellt keine wirkliche Gefährdung des Kindergeldanspruchs dar. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Merkblätter der Familienkasse sowie die diesbezüglichen Vordrucke zur Beantragung des Kindergelds exakt zu prüfen. Stiftung Warentest berichtete in diesem Zusammenhang von einem Fall, als die Familienkasse von einer Mutter 1386 Euro forderte, da ihre Tochter als selbständige Kosmetikerin tätig war. Die Mutter hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg, denn diese Begründung reichte dem Richter nicht aus. Erst wenn eine berufliche Tätigkeit über 15 Stunden in der Woche ausgeführt wird, erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Da die betreffende Tochter wöchentlich unter 15 Stunden tätig war, hatte sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Die Tochter war bei der Arbeitsagentur ordnungsmäßig arbeitslos gemeldet, so gab es an ihrem Anspruch auf Kindergeld keinerlei Zweifel. Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch gelegentliche Überschreitungen dieser Stundenanzahl pro Woche keinerlei Gefahr für den Kindergeldanspruch darstellen.

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Fazit

  • Jedes Kind hat auch nach dem 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, wenn es in die Ausbildung oder in ein Studium übergeht. Auch Jugendliche, die ein freiwilliges, soziales Jahr leisten, erhalten Kindergeld.
  • Ein Auszubildender oder Student sollte spätestens fünf Monate nach Schulabschluss mit der weiterführenden Bildung beginnen. Andernfalls sind Belege für die persönlichen Bemühungen bei der Familienkasse vorzulegen, wie zum Beispiel Bewerbungen und Ablehnungen.
  • Eventuelle, zeitliche Verschiebungen klären Sie schriftlich mit der Familienkasse.
  • Ist Ihr Kind arbeitslos gemeldet, haben Sie bis zum 21. Geburtstag auch Anspruch auf Kindergeld.
  • Ihr Kind darf keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen, die einen Stundensatz von 15 Stunden in der Woche überschreitet. Temporäre Überschreitungen spielen dabei keine Rolle.

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Links zu weiterführenden Information

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI494673
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31470.html
http://shop.lexware.de/kindergeld-ebook
http://familienkasse-kindergeld.de/

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net / Dmitriy Shironosov

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