Kindergeldkasse 2015

Kindergeldkasse 2015

Kindergeldkasse 2015

Seit dem Jahr 1975 wird das Kindergeld für jedes Kind von der Bundesanstalt gezahlt. Dabei darf man das Kindergeld nicht mit dem Kinderzuschlag verwechseln. Der Kinderzuschlag ist aber eine gezielte Förderung. Mit Hilfe dessen sollen gering verdienende Familien unterstützt werden. Vor allem soll mit dem Kinderzuschlag die negativen Auswirkungen, die beim Bezug von Arbeitslosengeld II entstehen, ausgeglichen werden. Wie beim Kinderzuschlag haben auch beim Kindergeld die Eltern einen Anspruch darauf. Zuständig für das Kindergeld und den Kinderzuschlag sind 2015 die Kindergeldkassen, die der Familienkasse unterstellt sind.

Kindergeldkasse 2015
Kindergeldkasse 2015

Beantragung von Kindergeld

[dropcap]D[/dropcap]as Kindergeld kann nur schriftlich beantragt werden. Dabei hat man nur einen Anspruch auf das Kindergeld für jeden Monat, an dem wenigstens einen Tag die Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind. Der Anspruch des Kindergeldes kann jedoch nach §45 des Ersten Sozialgesetzbuches nach vier Jahren verjähren.

Gezahlt wird das Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis dahin ist es auch unerheblich, ob das minderjährige Kind ein eigenes Einkommen hat. Ab 18 Jahren wird auch weiterhin Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist, noch zur Schule geht, studiert oder sich in einer Berufsausbildung befindet. Dann wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

Gezahlt wird das Kindergeld auch während der Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Diese Übergangsphase darf jedoch nicht länger als 4 Monate dauern, wenn das Kind nicht beim Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet ist.

Kann ein Kind jedoch nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so kann dieses Kind auch einen Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres haben. Dies ist vor allem bei Kindern der Fall, die aufgrund einer Behinderung nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Dabei muss die Behinderung jedoch vor dem 1. Januar 2007 festgestellt worden sein.

Den Antrag muss man 2015 direkt bei der Kindergeldkasse des entsprechenden Arbeitsamtes stellen. Diese prüft in regelmäßigen Abständen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld und die Voraussetzungen für die Höhe.

Nur die Beschäftigten im öffentlichen Dienst beantragen das Kindergeld nicht bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes, sondern direkt bei der Personalstelle der Dienststelle der Beschäftigung. Für behinderte Kinder ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis erforderlich sowie ein Attest eines Arztes.
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Auszahlung des Kindergeldes

Generell wird das Kindergeld durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die Auszahlung geschieht dabei monatlich. Der Zeitpunkt der Auszahlung richtet sich dabei nach der Kindergeldnummer.
Bei der Familienkasse handelt es sich um eine Bundesfinanzbehörde. Dabei ist die Familienkasse eine gesonderte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, welche meist noch eine extra Kindergeldkasse untergeordnet haben.

Die Fachaufsicht über die Familienkasse übt das Fachaufsichtsregerat des Bundeszentralamtes aus. Die Familienkasse ist vor allem für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs zuständig. Aber sie gewähren auch das Kindergeld auf der Grundlage der Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes. Dabei sind die Familienkassen an die fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend gebunden.

Die Familienkasse ist nicht nur für die Auszahlung zuständig, sondern auch für die Berechnung der Höhe des Kindergeldes. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erhalten das Kindergeld dagegen von ihrem Dienstherrn oder von ihrem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Somit fungieren die Körperschaften, die Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkasse.

Dabei zählen Personen zum öffentlichen Dienst, welche als Arbeitnehmer oder Auszubildende bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Daneben gehören aber auch Arbeitnehmer oder Auszubildende in den öffentlichen Dienst, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Amtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Ausgenommen hiervon sind Ehrenbeamte oder dienjenigen, welche Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten. Weiterhin ausgenommen sind Beschäftigte von kirchlichen Einrichtungen. Auch diesen wird das Kindergeld direkt von der Familienkasse gezahlt.

Entscheidet sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber aus irgendwelchen Gründen jedoch, dass er das Kindergeld nicht mehr direkt auszahlen möchte, so kann er diese Aufgabe an die Bundes- und Landesfamilienkasse abgeben. Das Kindergeld wurde zum Januar 2010 letztmalig erhöht und beträgt seitdem für das erste und für das zweite Kind jeweils 183 Euro monatlich. Ab dem dritten Kind beträgt das monatliche Kindergeld 190 Euro. Ab dem vierten Kind wird ein monatliches Kindergeld in Höhe von 215 Euro gezahlt.

Für 2015 ist keine Erhöhung des Kindergeldes geplant, man kann somit erst 2016 wieder auf eine Erhöhung hoffen.


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Bildquelle
Bild oben: © panthermedia.net / Katy Spichal

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