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Kindergeld für volljähriges Kind

Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld für volljähriges Kind

Anspruch auf Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld

Im Allgemeinen endet der Anspruch auf Kindergeld, nachdem der Nachwuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Es ist jedoch unter Umständen möglich, den staatlichen Zuschuss für ein bereits volljähriges Kind noch bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres weiterzubeziehen, in einigen Fällen auch darüber hinaus.

Wer Kindergeld für seinen volljährigen Sprössling auch noch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres erhalten möchte, muss die finanzielle Unterstützung auf jeden Fall neu beantragen und den Umständen entsprechend, die geforderten Nachweise einreichen. An dieser Stelle ist direkt einzufügen, dass die festgelegten Altersgrenzen für den Bezug von Kindergeld nicht für alle Kinder gelten. Die Regel, dass der Anspruch mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, gilt nicht für geistig, seelisch oder körperlich behinderte Kinder.

[sws_yellow_box box_size=“630″]Da diese im Allgemeinen durch ihre Behinderung nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen und sich selbstständig zu versorgen, besteht auch über das 18. Lebensjahr und entsprechend auch über das 25. Lebensjahr hinaus, generell Anspruch auf die finanziellen Zuschüsse seitens des Staates. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind bei Eintreten der Behinderung, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. [/sws_yellow_box]

Kindergeld stet oft im Fokus

Kindergeld für volljähriges Kind

Für ein volljähriges Kind darf unter anderem weiterhin Kindergeld bezogen werden, wenn sich das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Ausbildung für einen Beruf befindet.

Dazu gehört sowohl der Besuch einer allgemeinbildenden Schulen als auch die Absolvierung einer betrieblichen oder weiterführenden Ausbildung, d.h. Berufsausbildung oder Studium.

Der Anspruch auf den finanziellen Zuschuss endet jedoch spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres oder sogar früher, sobald das Kind die Abschlussprüfung der Ausbildung oder des Studiums abgelegt hat. Nach Eintritt der Volljährigkeit müssen für die erneute Beantragung von Kindergeld entsprechende Nachweise erbracht werden. So muss auf jeden Fall eine Bescheinigung über eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. über das Studium vorgelegt werden, so zum Beispiel in der Form einer Immatrikulationsbescheinigung. Die entsprechenden Belege sind nach jedem Jahr erneut einzureichen, spätestens jedoch bei Aufforderung durch die Familienkasse.

Was kostet eigentlich ein Kind?

Kindergeld-Anspruch

Verzögerungszeiten in der Ausbildung durch den Militärdienst, Bundesfreiwilligendienst etc. werden eventuell bei der Beantragung von Kindergeld berücksichtigt und können dazu führen, dass der staatliche Zuschuss auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus bezahlt wird.

Es ist jedoch zu beachten, dass während der Zeit des Militär- bzw. der anderen Dienste, kein Anspruch für die Eltern auf staatliche Förderung in Form von Kindergeld besteht.

Außerdem müssen entsprechend im Nachhinein die notwendigen Dienstzeitbescheinigungen als Belege vorgelegt werden. Der Anspruch auf Kindergeld endet, sobald das Kind nach seiner Erstausbildung einer sogenannten anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Als anspruchsschädlich gelten Erwerbstätigkeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden. Das sorgt regelmäßig für Diskussionen im Netz zum Thema Kindergeld, denn für einige ist das nur schwer nachvollziehbar. Für Kinder über 18 Jahre ohne Arbeitsplatz wird Kindergeld höchstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wobei sicherzustellen ist, dass das volljährige Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitslos gemeldet ist oder aller höchstens einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Kindern

[sws_blue_box box_size=“630″] Für Kinder, die ohne Ausbildungsplatz dastehen, weil die Suche nach einer Ausbildungsstätte bisher vergeblich war, haben übrigens ebenfalls über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Anspruch auf Kindergeld, vorausgesetzt sie können entsprechend Nachweise für die vergebliche Suche nach einer Ausbildungsstätte vorlegen. [/sws_blue_box]

Bildquelle
Artikelbild: ©panthermedia.net Thomas Lammeyer

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