Mutterpass 2015

Mutterpass 2015

Mutterpass 2015

Der Mutterpass ist kein Pass im wörtlichen Sinn. Dennoch ist dieser ein wichtiges Dokument für alle werdenden Mütter (und Väter). In Deutschland wurde der Mutterpass 1961 eingeführt und ist seither mehrfach aktualisiert worden. Hier erfahren Sie alles zum Mutterpass 2015.

Mutterpass 2015
Mutterpass 2015

[dropcap]J[/dropcap]ede Frau, welche nach der ersten Vorsorgeuntersuchung den Mutterpass erhält, hat mit dem Erhalt dieses Untersuchungsheftes den offiziellen Beleg für eine bestehende Schwangerschaft. Der Mutterpass wird von der zuständigen Hebamme oder dem Frauenarzt (der Frauenärztin) ausgestellt.

Alle Informationen rund um den gesundheitlichen Status der Mutter und des Kindes werden in diesem Untersuchungsheft aufgeführt. Eingetragen wird zum Beispiel Blutgruppe, Eisengehalt im Blut, Erb- und Infektionskrankheiten der Mutter (Hepatitis B, HIV, Röteln) sowie Lage, Größe und Gewicht des Kindes und nicht zuletzt natürlich auch der voraussichtliche Geburtstermin.

Weiter enthält der Mutterpass 2015 alle Informationen über die Ergebnisse gesetzlich geregelter und freiwilliger Vorsorgeuntersuchungen. Auch nach der Geburt des Kindes werden wichtige Daten zum Kind, zum Wochenbett und der Nachuntersuchung der Mutter vermerkt. Da der Mutterpass kein offizielles Ausweisdokument ist, besteht auch keine Mitführungspflicht.

Dennoch empfiehlt der Berufsverband der Frauenärzte, dass die werdende Mutter diesen immer bei sich trägt. Das ist in der Regel auch naturgemäß der Fall. Bei Verlust sollte umgehend ein neues Untersuchungsheft beantragt werden. Alle bisher erhobenen Daten, welche bis dahin festgestellt und gespeichert wurden, werden dann in das neue Heft übertragen.
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Welche Leistungen gibt es von Krankenkassen und Behörden?

Eine Schwangerschaft birgt nicht nur gesundheitliche Gefahren für Mutter und Kind, sondern auch finanzielle Risiken. Um diese auf ein Minimum zu reduzieren, gibt es für die werdende Mutter einiges zu beachten. Der Gesetzgeber garantiert über das Sozialgesetzbuch einige Leistungen, welche die Schwangere unter bestimmten Voraussetzungen abrufen kann.

Wichtigste Legitimation ist der Mutterpass. Dennoch sei der Hinweis erlaubt, dass weder Krankenkassen noch Behörden berechtigt sind, diesen einzusehen. Rechtlich handelt es sich um eine Grauzone, da letztlich ja der Beweis einer bestehenden Schwangerschaft erbracht werden muss.

Leistungen nach Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenkasse (GK)

In der Regel ist jeder Bürger in Deutschland Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Es empfiehlt sich daher als Erstes bei der zuständigen Krankenkasse vorzusprechen. Ein persönlicher Besuch erscheint sinnvoll, da Informationen per Telefon meistens nur allgemein und wenig informativ sind.

Beispielsweise entfällt die Zuzahlungspflicht für alle Medikamente, welche vom Frauenarzt aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden verordnet werden. Das gilt auch für Heilmittel, wie Krankengymnastik oder Massage. Sollten Komplikationen während der Schwangerschaft auftreten, bezahlt die GK auch alle, über das Standardprogramm hinausgehenden, notwendigen Untersuchungen.

Ab der 24. Schwangerschaftswoche übernimmt die GK die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs. Im Übrigen für Mütter und Väter. Wer in einem Krankenhaus entbinden möchte, kann sich aussuchen in welchem das Kind zur Welt gebracht werden soll. Viele Krankenhäuser informieren über einen zuvor vereinbarten Besichtigungstermin über die Ausstattung und Möglichkeiten einer Entbindung.

Jedoch gilt die Kostenübernahme nur für einen Aufenthalt von bis zu sechs Tagen. Bleibt die Frau länger, muss sie ab dem siebten Tag täglich neun Euro aus eigener Tasche zahlen. Wer bei einer Hebamme entbinden möchte, trägt die Kosten für Raumnutzung, Verpflegung und Unterkunft selbst. Die GK ist nicht verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Lediglich die Kosten für die Hebamme werden übernommen. Nach der Geburt übernimmt die GK für zehn Tage die Kosten der Hebamme und später für die Rückbildungsgymnastik.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld für insgesamt 14 Wochen. Im Regelfall sind das sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings- und/oder Frühgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 18 Wochen.

Mutterschaftsgeld entspricht dem Nettogehalt und ist steuerfrei. Die GK übernimmt hier 13 Euro pro Tag. Arbeitslose Mütter erhalten jenen Betrag als Mutterschaftsgeld, welchen sie sonst als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Frauen ohne Einkommen bekommen kein Mutterschaftsgeld. Sie erhalten lediglich ein Entbindungsgeld in Höhe von derzeit 77 Euro. Während des Mutterschutzes ist die Frau von der Beitragspflicht für die Krankenkasse befreit. Gleiches gilt auch für Mütter und Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen und sich in der Elternzeit bis zu drei Jahre um ihr Kind kümmern.
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Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (Hartz 4)

Als Bezieherin von Leistungen nach SGB II (Hartz 4) kommt die Schwangere nicht umhin das zuständige Jobcenter über ihre Schwangerschaft zu informieren. Hierbei ist der Mutterpass der beste Beweis für den Nachweis der Schwangerschaft.

Das Jobcenter ist nicht berechtigt den Mutterpass einzubehalten, respektive einzusehen. Dennoch benötigen die Mitarbeiter die wichtigsten Eckdaten, wie zum Beispiel den voraussichtlichen Geburtstermin. Ab der 13. Schwangerschaftswoche haben werdende Mütter einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der Regelleistung (§21, Abs. 2, SGB II).

Dieser Mehrbedarf muss beantragt werden. Ebenso hat die Schwangere einen Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung. Zwölf bis acht Wochen vor dem Geburtstermin kann die Erstausstattung für das Baby beantragt werden (§23, Abs. 3, Nr. 2, SGB II). Die Leistung für die Erstausstattung mus von dem Jobcenter vor der Geburt erbracht werden. Da das Jobcenter auch die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, änder sich in dieser Hinsicht nichts für die werdende Mutter.

Fazit

„Herzlichen Glückwunsch. Sie sind schwanger.“ Dieser Satz gehört zu den schönsten Sätzen, welchen eine Frau gesagt bekommt. Dennoch wird sie dadurch nicht von ihren Pflichten gegenüber Krankenkassen und Behörden entbunden. Insbesondere der Mutterpass 2015 ist ein wichtigstes Indiz für den Beweis einer Schwangerschaft, wenn es darum geht, Ansprüche geltend zu machen, welche der werdenden Mutter vom Gesetzgeber garantiert sind.

Besonders alleinerziehende Mütter werden in unserer Gesellschaft immer noch geächtet und es beginnt ein Spießrutenlauf bei den Behörden und Krankenkassen, der es in sich haben kann. In vielen Städten gibt es die solidarische Hilfe, welche ihre Dienste kostenlos anbieten und der werdenden Mutter nicht nur ihre Pflichten erklären, sondern sie auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen.

Eine Schwangerschaft ist immer noch eines der größten Wunder unserer Natur. Und als Gesellschaft tragen wir alle gegenüber jeder werdenden Mutter eine solidarische Verantwortung. Denn schon Novalis hat gesagt: „Kinder sind Zukunft.“
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Bildquelle
Bild oben: © panthermedia.net /Kai Martin Ulrich

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