Wenn Kinder toben und spielen, kommt es nicht selten zu kleineren und manchmal sogar zu erheblichen Schäden an dem Eigentum Dritter.
Ist etwas passiert, stellt sich die Frage nach der Haftung für die von den Kindern verursachten Schäden. Die gängige Formulierung „Eltern haften für ihre Kinder“ hat sich dabei in das Bewusstsein vieler eingebrannt.
Dies gilt aber bei Weitem nicht so universell, wie man vermuten könnte. Kinder können immerhin die Folgen ihrer Handlungen oft nicht absehen bzw. einschätzen, und können darum auch nicht für die Folgen aus diesen Handlungen verantwortlich gemacht werden. Das weiß auch das deutsche Zivilrecht und privilegiert Kinder daher gegenüber Erwachsenen. So stellt § 828 Abs. 1 BGB klar, dass Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht haftbar sind.
Haften Eltern für ihre Kinder? §Familienrecht§
Für alle Kinder zwischen sieben und 18 Jahren stellt das Gesetz auf die jeweilige Einsichtsfähigkeit ab. Die individuelle Entwicklung zählt. Kann das Kind seine Handlungen einschätzen und überblicken, so haftet es auch.
Inhalt
Haftung vom Kind
Es stellt sich die Frage, was in den Fällen passiert, in denen der Geschädigte nicht das Kind persönlich in die Pflicht nehmen kann. Hier kommt im Prinzip nur die Haftung für den Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB infrage, wenn es um die Regulierung von Schäden geht. Aufsichtspflichtig sind immer die Eltern, denn dies ist gesetzlich so festgelegt.
Die Haftung der Eltern entsteht also nicht durch das Handeln des Kindes alleine, sondern durch die Verletzung der Aufsichtspflicht.
Genügen die Eltern dieser Pflicht, können sie sich von der Haftung befreien (sog. Exkulpation). Wie weit diese Aufsichtspflicht gehen muss, ist gesetzlich übrigens nicht festgelegt, sondern wurde durch die Gerichte mehr oder weniger klar definiert. Ein Problem, was sich viele natürlich nicht bewusst sind. Jedes Gericht kann einzelne Situationen anders bewerten und die jeweilige Haftungsfrage unterschiedlich beurteilen.
Da jeder Richter also zu einem anderen Ergebnis kommen kann, ist es auch so wichtig, dass man sich mit einer Haftpflichtversicherung ausreichend absichert. Wir haben auf Litia.de schon viel zu diesem Thema geschrieben und mittlerweile bieten auch genügend Webseiten im Netz Infos zur Absicherung von Kindern in Bezug auf das Haftungsrisiko an, weshalb man im Schadensfall auch nicht mehr sagen kann: „Das habe ich nicht gewusst.“
Bei der Entscheidungsfindung, ob nun eine Haftungspflicht vorliegt oder eben nicht, spielen vor Gericht auch eine Vielzahl von individuellen Faktoren eine Rolle. Vor allem aber das Alter des Kindes und seine jeweilige persönliche Entwicklung, ist bei der Haftungsfrage zu betrachten.
Ist den Eltern bekannt, dass das Kind ein gefährdendes Verhalten an den Tag legt, so steigt auch die Sorgfalt an ihre Aufsichtspflicht. Beliebtes Beispiel sind hier die zündelnden Kinder: War den Eltern bekannt, dass ihr Kind gerne zündelt und lassen sie sorglos Streichhölzer in seinem Zugriffsbereich, so haften die Eltern für die Folgen eines Brandes.
ARD Tagesschau – BGH: Eltern haften grundsätzlich nicht für Filesharing ihrer Kinder
Keine Pflicht zur 24-Stunden-Überwachung
Es ist realitätsfern anzunehmen, dass man seinen Nachwuchs rund um die Uhr bewachen kann. Natürlich werden Kinder ab einem bestimmten Alter auch alleine zum Spielen rausgeschickt. Das ist Gesetzgeber und Rechtsprechung durchaus bewusst, und so wird auch keine Vollzeit-Bewachung des Kindes verlangt.
Für die mögliche Haftung ist hierbei wieder das Alter des Kindes, und vor allem auch der jeweilige Kenntnisstand interessant.
So ist es zum Beispiel notwendig, dass Kinder von ihren Eltern sorgsam aufgeklärt und unterrichtet werden, bevor sie allein am Straßenverkehr teilnehmen. Unter Umständen ist die Haftung auch ausgeschlossen, obwohl die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäß ausgeübter Aufsichtspflicht entstanden wäre. Allerdings muss dies bewiesen werden. Wird lediglich festgestellt, dass der Schaden auch eventuell entstanden wäre, oder möglich gewesen wäre, tritt die Haftung der Eltern ein.
Haften Eltern für ihre Kinder beim Filesharing? Der GG Games-Anwalt
Fazit: Verursachen Kinder Schäden, können sie unter Umständen selbst haften. Da die Vermögenssorge für die Kinder den Eltern obliegt, wird dies auch die Eltern treffen.
Haften die Kindern nicht selbst, entsteht eben keine automatische Haftung der Eltern. Allerdings kann diese Haftung durchaus entstehen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen. Dafür gibt es keinen festgelegten Maßstab, sondern dies wird von der jeweiligen konkreten Situation abhängig gemacht.
Eine Haftpflichtversicherung ist daher in jedem Fall sehr empfehlenswert!
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