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Mutterschutz 2013

Mutterschutz ist zur Sicherheit da.jpg

Mutterschutz 2013

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Das Mutterschutzgesetz gibt es hierzulande seit 1952; damals wurden erstmals gesetzlich geltende Schutzfristen für berufstätige Frauen festgesetzt, die schwanger waren – und zwar jeweils sechs Wochen vor der Geburt und sechs Wochen danach.

Generell hat das Gesetz zum Mutterschutz die Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und schwangerer Arbeitnehmerin zum Inhalt.

Die Punkte des Mutterschutzgesetzes sollen die werdende Mutter und ihr Kind am Arbeitsplatz insbesondere vor Gesundheitsschäden, Kündigung und finanziellen Einbußen bewahren. Voraussetzung, dass ein Arbeitgeber sich an die geltenden Mutterschutzbestimmungen halten kann, ist die rechtzeitige Information über eine bestehende Schwangerschaft durch die Angestellte. Die aus finanzieller Sicht wesentlichen Punkte des Mutterschutzgesetzes sind das Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld und der sogenannte Mutterschutzlohn. Letzterer regelt das Entgelt im Falle außerhalb der eigentlichen Schutzfristen. Im Jahr 2013 beträgt die Schutzfrist für werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen (12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten) nach der Geburt.

Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen

Mutterschutz 2013 für Arbeitnehmerin

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat nicht nur Rechte, sondern natürlich auch Pflichten. Hat eine Angestellte von ihrer Schwangerschaft erfahren, sollte sie alsbald ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen.

Andernfalls würde sie nämlich ganz oder teilweise auf die Mutterschutzleistungen verzichten; eine Mitteilungspflicht besteht indes nicht.

Der Nachweis einer bestehenden Schwangerschaft erfolgt auf Verlangen des Arbeitgebers durch eine ärztliche Bescheinigung, die gleichzeitig den voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Die werdende Mutter vermag ein ärztliches Attest vorzulegen, das den Umfang und die Gründe für ein Beschäftigungsverbot festlegt. Zudem ist zu definieren, welche Arbeiten die Arbeitnehmerin nicht ausüben darf. Jede werdende Mutter und Stillende hat laut Mutterschutzgesetz das Recht, auf einen ungefährlichen und nicht die Gesundheit gefährdenden Arbeitsplatz zu bestehen. Der für schwangere Beschäftigte geltende Kündigungsschutz umfasst den Schwangerschaftsbeginn bis vier Monate nach der Geburt.

Nadja Hirsch zum Thema Mutterschutz

Ein Sonderkündigungsrecht wird der Schwangeren eingeräumt – und zwar ohne jegliche Fristeinhaltung. Der Anspruch auf Urlaub, den eine werdende Mutter erworben hat, ist unabhängig vom Beschäftigungsverbot und vermag auch im Nachhinein noch beantragt zu werden.

Mutterschutz 2013 und der Arbeitgeber

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Angestellten erfährt, gilt es, den jeweiligen Arbeitsplatz hinsichtlich möglicher Gefahren zu überprüfen. Gegebenenfalls ist es erforderlich, die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen, um die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

Gleiches gilt für die Beschäftigung stillender Frauen.

Geeignete Ausruhmöglichkeiten sind insbesondere im Falle von Arbeiten, die ständiges Stehen oder Gehen beinhalten, zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote findet sich im Mutterschutzgesetz ein Katalog, der insbesondere verbotene und gefahrvolle Tätigkeiten umfasst. In der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gibt es noch ergänzende Regelungen, die zu beachten sind.

[sws_red_box box_size=“640″] Als Arbeitgeber muss man sich, von Sonderfällen abgesehen, an das Kündigungsverbot laut Mutterschutzgesetz halten. In der Zeit des Anspruchs auf Mutterschutzgeld erhält die Beschäftigte 13 Euro pro Tag von der zuständigen Krankenkasse, die Differenz zu dem zuvor erhaltenen Entgelt hat der Arbeitgeber zu zahlen. [/sws_red_box]

Seit 30.10.2012 gelten Änderungen betreffs der Elternzeit: Durchschnittlich soll die wöchentliche Arbeitszeit nicht 30 Stunden übersteigen (elternzeitunschädliche Erwerbstätigkeit), und die Elternzeit darf – nach Zustimmung des Arbeitgebers – entweder verkürzt oder verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit vermag sowohl für den Arbeitgeber als auch für die betroffene Mutter (bei Geburt eines weiteren Kindes) finanzielle Vorteile mit sich zu bringen.

Steins Video Thema Elternzeit


Die Neuregelung vom Mutterschutz 2013 beinhaltet, dass die Schutzfristen nunmehr ohne die Zustimmung des Arbeitgebers beansprucht werden können.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Marin Conic

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