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Scheidung | Darauf sollten Sie achten!

Scheidung | Darauf sollten Sie achten!

Wenn sich Ehegatten trennen und es letztendlich auch zu einer Scheidung kommt,, gibt es einige Dinge abzuklären und zu beachten. Zunächst kann eine Ehe gemäß § 1565 BGB nur dann geschieden werden, wenn sie tatsächlich gescheitert ist. Bedeutet, es muss davon ausgegangen werden, dass die Ehe zerrüttet ist und keinerlei Hoffnung mehr besteht, dass die Eheleute die Ehe fortsetzen werden. Gerade dieser Umstand muss auch vor dem Scheidungsrichter Stand halten, also beweisbar sein.

Voraussetzung für eine Scheidung ist zudem das sogenannte Trennungsjahr, wobei hier eine räumliche Trennung (möglich auch innerhalb der bisher als gemeinsame Ehewohnung genutzten Räumlichkeiten) vorliegen muss. Sollte die Trennung noch nicht so lange zurückliegen, ist eine Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung Beantragenden unzumutbar ist, die Gründe dafür jedoch in der Person des anderen Ehepartners liegen (z. B. Gewalt). Somit ist die Zerrüttung der Ehe nach mindestens 1 Jahr räumlicher Trennung und Wunsch beider Ehegatten sowie nach 3 Jahren getrennt leben, auch ohne Zustimmung eines Ehegatten, als bewiesen anzusehen. In letzterem Fall kann somit auch ohne Zustimmung des anderen Teils eine Scheidung vorgenommen werden.

Rechtliche Folgen für gemeinsame Kinder

In den meisten Fällen sind im Zuge einer Scheidung auch gemeinsame Kinder vorhanden. Natürlich sollte auch hier eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden werden – und hier geht es nicht nur um das nackte Recht. Solange die Kinder sich jedoch nicht selbst um Ihren Unterhalt sorgen können, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Hier ist allerdings nicht der 18. Geburtstag des Kindes ausschlaggebend, sondern auch der weitere Werdegang. Sollte das Kind eine Berufsausbildung beginnen oder ein Studium, so fällt die Unterhaltspflicht erst mit dem Ende der jeweiligen Ausbildung weg.

Handelt es sich übrigens um noch minderjährige Kinder, ist grundsätzlich immer der Elternteil barunterhaltspflichtig, bei welchem die Kinder nicht wohnhaft sind. Hier ist dennoch auch eine Ausnahme möglich, wenn der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder wohnen, deutlich mehr verdient, als der den Unterhalt zahlende andere Elternteil. Dann muss eine Beteiligung am Barunterhalt erfolgen. Der Naturalunterhalt, welcher Minderjährigen zusätzlich zusteht, wird durch die Betreuung, Kochen, etc. des Elternteils abgedeckt, bei dem das Kind nach der Scheidung wohnhaft ist.

Hinsichtlich der Höhe der Barunterhaltszahlungen findet eine Berechnung nach dem aktuellen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und mithilfe der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ statt. Sollte ein Mehrbedarf, ein sogenannter Sonderbedarf, an Unterhalt bestehen, z. B. für Klassenfahrten, Betreuungskosten etc., muss entsprechend anteilig mehr Unterhalt bezahlt werden. Hier existiert jedoch unterschiedliche Rechtsprechung. Die Kosten müssen zumindest „unvorhersehbar“ gewesen sein und innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn das Kind nicht hauptsächlich bei nur einem Elternteil lebt, was normalerweise nach der Trennung der Fall ist (anderer Teil hat lediglich das Besuchs- / und Umgangsrecht). Wenn also der Nachwuchs abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhältig ist, z. B. einige Tage beim Vater und einige Wochentage bei der Mutter (gemeinsames Sorgerecht), spart der erste Elternteil schon dadurch, dass der Umgangsberechtigte, bei dem sich das Kind gerade aufhält, Naturalunterhalt (Kochen, Einkaufen, usw.) leistet. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen dann beide Elternteile Barunterhaltszahlungen leisten, wenn das Kind die gleiche Anzahl von Tagen beim jeweiligen Elternteil verbringt. Ist dies nicht so, das Kind verbringt aber dennoch mehr Zeit beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, kann dieser die Unterhaltszahlungen kürzen.

Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung

EhegattenunterhaltBis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil ist Trennungsunterhalt zu bezahlen, danach der sogenannte nacheheliche Unterhalt. Trennungsunterhalt ist an den geringer verdienenden Ehegatten zu überweisen. Der nacheheliche Unterhalt ist dabei an strengere Voraussetzungen geknüpft. Hier reicht es nicht, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, sondern hier muss gerade dieser Unterschied eheliche Ursachen haben, einen sogenannten „ehelichen Nachteil“ darstellen (z. B. Kindererziehungszeiten).

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten, d. h. je niedriger das Einkommen ist, um so weniger kostet die Scheidung. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe ist auch im Scheidungsverfahren gegeben. Grundsätzlich ist es so, dass derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, die vollen Gerichtskosten tragen muss. Dies kann sich später durch das Scheidungsurteil, z. B. Gerichtskostenteilung ändern, wodurch ein Ersatz der Kosten vom anderen Teil gefordert werden kann.

Bei den Rechtsanwaltskosten verhält es sich anders. Hier muss jeder Ehegatte die Kosten seines Anwalts selbst tragen, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Man kann aber die Ausgaben für die Scheidung niedrig halten, wenn man sich an Online-Anwälte wendet. Bei der Kanzlei Theodor Schmidt, die für Ihre Dienstleistungen bereits bekannt sind, steht beispielsweise auf deren Homepage:

Wir führen Ihre Scheidung zum garantiert bestmöglichen Preis so schnell wie möglich durch. Wir vertreten seit dem Jahr 2003 bundesweit Mandanten vor dem für Sie zuständigen Familiengericht in Ihrer Nähe.

Die Scheidung online ist die moderne und kostengünstige Form der einvernehmlichen Ehescheidung.

Auf diesem Portal finden Sie
– mehr als 500 Unterseiten und
– über 30 Informations-Videos
umfangreiche Informationen vom Fachanwalt rund um das Thema Trennung und Scheidung.

Dass beide Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt haben, ist übrigens praktisch nicht möglich, auch wenn über alles Einigkeit besteht. Hier ist es ausreichend, wenn der Antragsteller einen Anwalt hat und der andere Teil nur seine Zustimmung zur Scheidung abgibt – er braucht keinen Rechtsvertreter. Es kann jedoch eine Vereinbarung über Kostenteilung zwischen den Eheleuten geschlossen werden.

Wichtig ist, sich vor einer Scheidung unbedingt rechtlich beraten zu lassen, damit, gerade in Fällen, in welchen auch Kinder betroffen sind, alle möglichen Voraussetzungen und Vorberechnungen auf die jeweiligen Bedürfnisse geprüft und besprochen und die Rechte als auch Pflichten – gerade im Hinblick auf Unterhalt oder Sorgerecht – aufgezeigt werden können.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Lasse Kristensen
Mitte: ©panthermedia.net Erwin Wodicka

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