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Unterschied zwischen Sozialhilfe und ALG II

Unterschied zwischen Sozialhilfe und ALG II

Auch wenn sich die Bezeichnungen voneinander unterscheiden, beide Hilfen sollen gewährleisten, dass der Bedürftige eine Grundsicherung für seinen Lebensunterhalt bekommt. Bis zum Jahr 2005 waren die Zuständigkeiten übrigens auch noch streng getrennt.

Für die Sozialhilfe waren die Gemeinden zuständig und für das ALG II (damals noch Arbeitslosenhilfe) die Agenturen für Arbeit.

Es folgte dann eine Arbeitsgemeinschaft, die unter dem Kürzel ARGE bekannt wurde und hier sind die Zuständigkeiten auf nur eine Behörde begrenzt. Damit aber nicht genug. Aus der ARGE wurden die Jobcenter, die heute für Anträge und Informationen verantwortlich sind. In der Höhe der Leistung besteht jedoch praktisch kein Unterschied zwischen Sozialhilfe und dem ALG II. Nur die Berechtigten unterscheiden sich durch ihre Lebenssituation.

Grundsicherung und Regelbedarf

Grundsicherung und Regelbedarf

Wie bereits erwähnt, sollen Sozialhilfe und ALG II bewirken, dass jeder Mensch in der Lage ist, Geld für Nahrung und Unterkunft zur Verfügung zu haben. Beim ALG II gilt das für alle, die erwerbsfähig sind.

Macht man dies am Alter fest, dann müssen sie mindestens 15 Jahre alt sein und nicht älter als es das Regelalter für Rentner. Sozialhilfe können dagegen jene beantragen, die nicht erwerbsfähig sind.

Das sind zum Beispiel Menschen im Vorruhestand, deren Rente sehr gering ist oder jene, die über einen längeren Zeitraum krank sind aber keine Rente beziehen können. Zum Kreis der Berechtigten können auch Kinder gehören, die eine Unterstützung des Staates brauchen. Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass zunächst alle weiteren zur Verfügung stehen Leistungen ausgeschöpft werden müssen, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.

Dazu zählt auch, dass Unterhaltsansprüche, die zwar feststehen aber nicht eingefordert wurden, mit der Zahlung von Sozialhilfe auf die Träger dieser Leistung übergehen. Das gilt sowohl für den Unterhalt an Ehegatten, als auch für den an die Kinder. Die Berechnung des Regelbedarfes bringt dabei keinen Unterschied zwischen Sozialhilfe und ALG II. Er richtet sich nach dem Familienstand des Antragstellers und der Zahl seiner im Haushalt lebenden Kinder. Mit dem Regelbedarf sollen pauschal die Kosten abgedeckt werden, welche für Essen, Kleidung und Hausrat aufzubringen sind.

Die Information ist sehr wichtig

über seine Rechte informieren

Egal, ob man als Vollzeitarbeitskraft seine Familie nicht ernähren kann oder eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält.

Pauschal kann die Frage nach der Berechtigung zu Sozialhilfe oder ALG II nicht beantwortet werden. Es lohnt sich aber immer, dass man sich über seine Rechte informiert.

Die Bundesagentur für Arbeit unterhält ein Informationsportal im Internet, wo man sich zunächst ganz unverbindlich schlaumachen kann. Neben den Voraussetzungen sind hier auch die Höhe der Regelleistungen sowie die einer darüber hinaus gehenden Unterstützung nachzulesen. Auch ein Gang zum Jobcenter wird Klarheit bringen. Die Adressen stehen ebenfalls im Internet oder im Telefonbuch.

Da die Bestimmungen zu den Leistungen durch Sozialhilfe und ALG II sich immer auch nach dem Einzelfall richten, kann eine Berechnung, wie sie auf einigen Websites angeboten wird, nicht korrekt sein. Selbst wer sich eine Summe angespart hat, um damit auch im Alter seinen Lebensstandard aufrecht zu halten, kann unter Umständen die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Für beide Anträge gilt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann und wenn die Aussicht auf Erfolg besteht, auch der Gang zum Sozialgericht offen steht.

Ernstes Thema – aber dennoch was zum schmunzeln:

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen. Dieser Artikel stellt nur meine eigene Meinung dar!

Ich wünsch euch alles Gute!
euer Simon

Bildquelle
Artikelbild: ©panthermedia.net Eberhard Starosczik
Oben-Links: ©panthermedia.net Irena Jancauskiene
Unten-Rechts: ©panthermedia.net Frank Täubel

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