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Unterhaltsvorschuss | Was ist zu beachten?

Unterhaltsvorschuss | Was ist zu beachten?

Unterhaltsvorschuss beantragen
Unterhaltsvorschuss beantragen

Den Unterhaltsvorschuss gibt es in dieser Form seit dem Jahr 1980.

Er ist gedacht für Kinder unter 12 Jahren und wird an alleinerziehende Elternteile gezahlt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Entweder, weil er nicht zahlen kann oder nicht will. Erfolgt die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalts nicht mindestens in der Höhe des Mindestunterhalts oder erfolgt er unregelmäßig oder gar nicht, kann der alleinerziehende Elternteil Hilfe in Form des Unterhaltsvorschusses beantragen. Falls der Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt, obwohl er zahlungsfähig wäre, wird der Unterhaltsvorschuss wieder zurückgefordert. Der Unterhaltsvorschuss entbindet die Eltern also nicht von ihrer Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen.

Kindesunterhalt München

Der Staat übernimmt in diesen Fällen das Einklagen des Unterhalts stellvertretend für das Kind beziehungsweise für den alleinerziehenden Elternteil.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird nur an Alleinerziehende gezahlt. Alleinerziehend bedeutet beim Unterhaltsvorschuss, dass die Eltern egal ob verheiratet oder nicht, nicht zusammenleben.

Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das muss nicht unbedingt der Eigene sein. Sie können zum Beispiel auch bei den Großeltern leben oder in einer Wohngemeinschaft.

Der alleinerziehende Elternteil darf nicht wieder verheiratet sein, da auch die Stiefeltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Bezug des Unterhaltsvorschusses ist zeitlich begrenzt. Der Unterhaltsvorschuss wird für höchstens 72 Monate gezahlt und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs werden alle gezahlten Unterhaltsleistungen herangezogen. Dazu gehören auch die Waisenrenten, denn diese gelten ebenfalls zu den Unterhaltsleistungen.

Familienrecht – Unterhaltsdjungel Teil 1

Sollten die geleisteten Unterhaltszahlungen dem gesetzlichen Mindestunterhalt entsprechen oder höher sein, kann kein Unterhaltsvorschuss abgelehnt werden.

Die Berechnung und Beantragung des Unterhaltsvorschusses

Die Berechnung des Unterhaltsvorschusses erfolgt nach der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts, beträgt aber wenigstens 317€ bzw. 364€ je nach dem Alter des Kindes.

Hat das Kind Anspruch auf Kindergeld, was meistens der Fall ist, wird dieser Betrag, dessen Höhe zurzeit bei 184 € liegt, als Einkommen voll angerechnet. Ein Kind bis 6 Jahren erhält demzufolge noch 133 € und ein Kind bis 12 Jahre 180 € als Unterhaltsvorschuss.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss jeweils schriftlich beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Man sollte ihn rechtzeitig stellen, da der Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gewährt wird. Der Vorschuss wird dann einmal im Monat im Voraus gezahlt. Ändern sich die oben genannten Bedingungen für den Bezug, muss dies dem Jugendamt unverzüglich gemeldet werden, da zu Unrecht bezogenen Leistungen strafbar sind und ein Bußgeldverfahren, nach sich ziehen können.

Familienrecht – Unterhaltsdjungel Teil 2

Fazit:

Der Unterhaltsvorschuss ist eine sehr sinnvolle Regelung und unterstützt die alleinerziehenden Elternteile.Oftmals müssen diese in einen finanziellen Vorschuss gehen, falls der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

So ist der Unterhalt des Kindes zumindest in einer Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gesichert.

Da die Alleinerziehenden ohnehin stärker belastet sind, ist die Situation umso schlimmer, wenn auch noch die finanzielle Unterstützung durch den anderen Elternteil wegfällt. Viele Eltern zahlen gar nicht oder unregelmäßig, sodass der Familienetat ständig in Gefahr ist. Hier entbindet der Staat die Alleinerziehenden zumindest in den ersten 12 Lebensjahren des Kindes von der Sorge um den Unterhalt und übernimmt notfalls auch das Einklagen des rückständigen Unterhalts.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net costasz

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