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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

In unserer schnelllebigen Zeit wird der Anteil der Eltern, die ihr Kind alleine erziehen müssen, immer größer.

Oftmals betreut nur die Mutter das Kind und in einigen Fällen will der Kindsvater vom eigenen Kind gar keine Kenntnis nehmen.

Aber so einfach kann man sich der Verantwortung nicht entziehen – zumindest nicht vom Finanziellen her.

Der Unterhaltsvorschuss

Diese Leistung ist für Alleinerziehende gedacht, die keine freiwillige Unterstützung vom anderen Elternteil erhalten. Ein Kind kostet im Laufe der Jahre eine ganze Menge.

Eine amerikanische Studie hat ergeben, dass die Aufwendungen für ein Kind, inklusive der Schulausbildung bis zum 25. Lebensjahr, eine halbe Million Euro betragen können.

Wenn man jetzt alleine vor dieser Situation steht, ist es meines Erachtens kaum möglich, dem Kind eine gesicherte Zukunft zu bieten. Der Unterhaltsvorschuss greift genau in diese Problematik ein und gewährt zumindest einen Teil des regulären Unterhaltes als Vorschuss und fordert dies später bei dem unterhaltsverpflichteten Elternteil wieder ein.

Wer hat Anspruch auf Unterstützung?

Die Definition, wer Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss hat, ist nicht zu unterschätzen.

Das Geld ist primär nicht für die alleinerziehende Mutter oder den Vater gedacht, sondern der Anspruch liegt direkt bei dem Kind.

Der Erziehungsberechtigte hat also im Prinzip nur eine verwaltende Tätigkeit und muss es zum Wohle des Kindes investieren. Zugegeben, das klingt etwas überspitzt, trifft aber den Nagel auf den Kopf.

Um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, darf der unterhaltsverpflichtete Elternteil entweder keinen oder nur einen Unterhaltsbetrag leisten, der unter dem Mindestunterhalt liegt. Zudem darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre sein. Dass der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss, versteht sich dabei hoffentlich von selbst.

Unterhaltsvorschuss bei unbekanntem Vater

Wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, den Namen des Vaters nicht zu nennen, dann kann, obwohl der Vater nicht bekannt ist, Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Sollte der Vater tatsächlich unbekannt sein, weil zu dem möglichen Zeitraum vielleicht mehrere Personen in Betracht kommen könnten, wird in der Regel trotzdem der Unterhaltsvorschuss gewährt. Bedingung ist jedoch, dass man sich intensiv um die Aufklärung der Vaterschaft bemüht.

Höhe und Auszahlung

Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr werden 133 € monatlich bewilligt. Kinder ab dem sechsten bis zum elften Jahr erhalten 180 €.

Warum nun Kinder bis zum fünften Lebensjahr wesentlich weniger erhalten als Kinder bis zum elften Jahr, entzieht sich meiner Kenntnis. Meines Erachtens sind die Kosten für die Kinder bis zum fünften Lebensjahr genauso hoch wie für die Älteren.

Die oben genannten Zahlen stellen übrigens die Höchstbeträge dar. Sollte der Vater oder die Mutter zumindest einen Teil des Unterhaltes zahlen, so kann sich der auszuzahlende Unterhaltsvorschuss nochmals verringern.

Die Auszahlung wird längstens für 72 Monate bewilligt oder bis das Kind zwölf Jahre alt ist. Der Unterhaltsvorschuss wird immer nur monatlich, aber dafür im Voraus gezahlt. Die Auszahlungen richten sich übrigens nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser ist hier als PDF-Datei herunterzuladen: Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsvorschuss beantragen

Anträge sind immer schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ob beim Kindergeld, Kinderzuschlag oder wie jetzt beim Unterhaltsvorschuss.

Ein Telefonanruf bei dem zuständigen Jugendamt reicht also nicht aus.

Sie können aber bei der Behörde anrufen und um Zusendung der Antragsformulare bitten. Alternativ dazu können Sie die Formulare auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhalten.

Im Zweifel würde ich einfach bei der Stadtverwaltung anrufen und dort noch einmal nachfragen, an wen man sich wenden kann. Ich gehe nicht davon aus, dass in jeder Kommune und Gemeinde die gleichen Regelungen und Absprachen gelten.

Rückforderung vom Unterhaltsvorschuss

Diese staatlichen Leistungen stellen in keinem Fall eine finanzielle Entlastung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil dar. Das soll es aber auch nicht sein, denn der Staat nimmt jetzt vielmehr eher eine Rolle als Kreditgeber ein. Sie erhalten Unterhaltsvorschuss, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder will. Der Staat jedoch wird seine Ansprüche auf jeden Fall gerichtlich geltend machen und im Zweifel auch vollstrecken. Unterhalt ist in meinen Augen eine Ehrensache und daher teile ich auch die Ansicht, dass der andere Elternteil zur vollen Verantwortung gezogen werden muss.

Schlusswort

Ich wünsche allen Alleinerziehenden alles, alles Gute und starke Nerven. Schämt euch nicht, den Unterhaltsvorschuss zu beantragen! Ihr habt ein Recht auf diese Leistung und könnt schließlich nicht dafür, dass der andere Elternteil euer Kind nicht unterstützen will oder kann.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.

LG
Euer Simon

Bildquelle Artikelbild: ©panthermedia.net Marc Dietrich
Bildquelle oben links: ©panthermedia.net Tom Lachemund
Bildquelle mitte rechts: ©panthermedia.net Darius Turek