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Pfändungsschutzkonto: das P-Konto ab 2012 Teil2

Pfändungsschutzkonto: das P-Konto ab 2012 Teil2

Um das Problem vom ungewollten Geldentschwinden nun sinnvoll angehen zu können, hat man prinzipiell als Schuldner und Bezieher von Sozialleistungen nur zwei Möglichkeiten.

Die eine ist, dass man seine Gelder auf ein anderes Konto umleitet mit einem anderen Kontoinhaber. Das ist aber nicht korrekt und wird von der Bank auch sehr schnell unterbunden, sobald die das mitbekommt.

Bei den meisten, auf dem deutschen Markt befindlichen Girokontenverträgen steht explizit drin, dass man seine Bankverbindung auch nur für sich selber nutzen darf. Ermöglicht man nun also einem Schuldner, dass er dort sein Geld hin buchen lassen kann, ist dies sicherlich nicht korrekt.

Keine Fehler machen!

Darüber hinaus bin ich mir auch gar nicht so sicher, ob man sich damit vielleicht sogar strafbar machen könnte.

Nun gut, die Idee mit dem Geld auf dem fremden Konto ist also eher etwas suboptimal und sollte nicht in Betracht kommen. 😉

Die andere Möglichkeit ist die Eröffnung eines sogenannten P-Kontos. Auch da gilt, dass man nur sein eigenes Konto dafür verwenden darf und natürlich auch nur eins. Wenn man jetzt also auf die findige Idee kommen sollte, bei zwei oder drei verschiedenen Banken ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen, wird wohl leider enttäuscht werden. Bei der Beantragung des Kontos muss man persönlich versichern, dass man nur dieses eine eröffnet.

Ganz wichtig dabei – schummelt nicht bei diesen Fragen. Die Banken haben durchaus die Möglichkeit eure Angaben zu prüfen und werden dies in unregelmäßigen Abständen sicherlich auch tun. Wird man erwischt, muss man mit empfindlichen Strafen rechnen.

P-Konto bei der Hausbank

Die Beantragung bei seiner Hausbank ist meines Erachtens relativ aufwendig, wird sich aber zum eigenen Wohl auszahlen.

Der einfachste Weg ist, dass ihr euch einen Beratungstermin in eurer Hausbank geben lasst und mit eurem Berater offen über dieses Thema sprecht.

Die Bank ist übrigens verpflichtet, die gewünschte Umwandlung bzw. Neueinrichtungen des Kontos innerhalb von vier Geschäftstagen vorzunehmen.

Auch darf dafür keine Gebühr verlangt werden und muss daher vollständig kostenfrei umgesetzt werden. Die normalen Kontoführungsgebühren sind davon natürlich nicht betroffen.

Das Gute bei dem P-Konto ist, dass nach der Einrichtung auch schon bereits vorhandene und ausgeführte Pfändungen rückgängig gemacht werden können. Innerhalb einer Frist von vier Wochen im Vorlauf, nach der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos, werden alle Kontoaktivitäten bereits so behandelt, als wenn schon vorher es sich um ein P-Konto gehandelt hätte.

Aufstockung erwünscht!

Wie eingangs bereits erwähnt, hat man einen Grundfreibetrag bei der Eröffnung des Kontos und kann diesen durch verschiedene andere Freibeträge noch aufstocken lassen.

Grundsätzlich werden auch ab 2012 verschiedene Sozialleistungen gesondert geschützt, doch immer auch nur dann, wenn der Bank eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle vorgelegt werden kann.

Für das Kindergeld und den Kinderzuschlag ist beispielsweise die Familienkasse verantwortlich und von dort erhält man auch seine Bescheinigung.

Ebenso sind die diversen Sozialleistungsträger und aber auch eventuell vorhandene Arbeitgeber berechtigt, über ihre Auszahlungen eine Bescheinigung zu erstellen. Mithilfe dieser Nachweise kann man seine Freibeträge bei der Hausbank entsprechend erhöhen lassen und man hat dieses Geld weiterhin sicher zur Verfügung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen. Dieser Artikel stellt nur meine eigene Meinung dar!

Alles Liebe und Gute!
euer Simon

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Wavebreakmedia ltd
Oben-Links: ©panthermedia.net Sven Weber
Mitte-Rechts: ©panthermedia.net Diego Cervo
Unten-Links: ©panthermedia.net Yuri Arcurs

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