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Mutterschaftsgeld 2013

Mutterschaftsgeld 2013

Mutterschaftsgeld 2013

Mutterschaftsgeld 2013
Mutterschaftsgeld 2013

Das Mutterschaftsgeld 2013 ist eine Lohnersatzleistung und somit eine finanzielle Unterstützung, die Mütter für den Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt erhalten.

Dieser Zeitraum nennt sich Mutterschutz. Sinn und Zweck des Mutterschutzes ist der Schutz der schwangeren Frau und des Kindes.

Während der Zahlung des Mutterschaftsgeldes, geht auch immer ein Beschäftigungsverbot einher. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfordert aber immer einen Antrag bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung und ist an verschiedene Rahmenbedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Als Antragstellerinnen kommen sozialversicherungspflichtig beschäftige Frauen infrage, die vor Beginn des Mutterschutzes in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis angestellt waren. Für den Fall, dass sich der errechnete Geburtstermin um eine bestimmte Zeit nach vorne oder hinten verschiebt, werden diese Zeiten entsprechend angerechnet. Somit entsteht der Mutter im Falle einer Frühgeburt oder einer Verzögerung der Niederkunft kein finanzieller Nachteil.

Behördenkram für werdende Eltern

Mutterschaftsgeld 2013 und das Beschäftigungsverhältnis

Liegt zu Beginn des Mutterschutzes ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist der Antrag form – und fristgerecht vorzulegen.

Anträge, die verspätet oder sogar nach dem Geburtstermin eingereicht werden, werden unter Umständen nur teilweise berücksichtig oder sogar abgelehnt. Die Formulare für die Antragstellung können direkt bei der zuständigen Stelle angefordert oder sind im Internet abgerufen werden.

Zusätzlich zu den persönlichen Angaben, den Bankdaten und den Informationen zur Krankenversicherung muss ein weiteres Formular vom Arbeitgeber ausgefüllt werden. Dieses Formular soll Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis liefern, das für die Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes erforderlich ist. In Ergänzung hierzu wird eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin benötigt. Die Bescheinigung kann übrigens sowohl vom behandelnden Gynäkologen, als auch von der Hebamme selbst ausgestellt werden, jedoch nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt muss der zuständigen Stelle umgehend die Geburtsurkunde vorgelegt werden – sonst kann die Zahlung eingestellt werden. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, erfolgt die Bearbeitung und Bewilligung meist sehr zeitnah.

tagesschau 20:00 Uhr, 17.05.2011

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten drei Monate unter Berücksichtigung von geleisteten Überstunden. Die Krankenkasse übernimmt hiervon 13 Euro pro Arbeitstag, während der Arbeitgeber den Restbetrag entrichten muss.

Besonderheiten beim Mutterschaftsgeld 2013

Liegt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, hat die Mutter keinen vollständigen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Betroffen hiervon sind Hausfrauen, Unternehmerinnen, geringfügig Beschäftigte und privat versicherte Frauen.

In diesen Fällen kann die Schwangere bei der Bundesversicherungsanstalt eine einmalige Unterstützung beantragen, die allerdings im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld mit 210 Euro eher gering ausfällt. Befindet sich die werdende Mutter noch in Berufsausbildung, liegt grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor und das Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe – unabhängig von der Höhe des monatlichen Entgelts – ausgezahlt. Bezieht eine Frau zu Beginn des Mutterschutzes noch Arbeitslosengeld, so steht auch ihr die vollständige Zahlung des Mutterschaftsgeldes zu.

[sws_red_box box_size=“640″] Unternehmerinnen sind vom Bezug des Mutterschaftsgeldes ausgeschlossen, allerdings haben Sie die Möglichkeit neben der Einmalzahlung der Bundesversicherungsanstalt noch Krankenhaustagegeld zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine freiwillige gesetzliche Versicherung vorliegt. Bei den privaten Versicherungsanstalten ist im Falle einer Schwangerschaft das Krankengeld meist ausgeschlossen. [/sws_red_box]

Wenn Nachwuchs ins Haus steht, ist es auf jeden Fall immer sinnvoll rechtzeitig die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung abzuklären und entsprechende Schritte einzuleiten. Gerade die Zeit vor der Geburt und die ersten Wochen mit einem neuen Erdenbürger in unserer Mitte sind so kostbar und schön – niemand möchte sich da finanziellen Sorgen und Nöten hingeben müssen.

Prof. Wedde, wird das Arbeitsrecht bald ganz einfach?


Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Simone Voigt

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