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Kita Betreuungskosten: Muss der leibliche Vater helfen?

Betreuungskosten

Kita Betreuungskosten: Muss der leibliche Vater helfen?

Betreuungskosten
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Das neue Unterhaltsrecht vom 01.01.2008 sichert alleinerziehenden Müttern einen Anspruch auf Unterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.

Über die drei Jahre hinaus gibt es dennoch die Möglichkeit einer der Verlängerung des Unterhalts.

Allerdings fordert der Gesetzgeber grundsätzlich, dass die Frauen selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Notwendig ist dazu die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Mutter. Bisher waren die Kosten für die Kinderbetreuung in den Unterhaltszahlungen, die sich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, enthalten. Mütter konnten die Aufwendungen für die Kinderbetreuung nur dann geltend machen, wenn sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater hatten.

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Die Kosten für die Kinderbetreuung wurden bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches vom Einkommen der Frau abgezogen und erhöhten dadurch den Unterhaltsanspruch. War die Frau nicht unterhaltsberechtigt, musste sie die Betreuungskosten selbst tragen.

Altes Urteil: Der Vater muss nur bei Ganztagsbetreuung helfen

Eine erste Erleichterung für nicht unterhaltsberechtigte Mütter bedeutete das Urteil des BGH vom 5.3.2008 zum Mehraufwand für einen ganztägigen Kindergartenbesuch.

Nach diesem Urteil wurden die Kosten für die halbtägige Kinderbetreuung weiterhin mit dem Kindesunterhalt gedeckt, jedoch konnte der übersteigende Betrag für die Ganztagsbetreuung geltend gemacht werden.

Nach diesem Urteil stellten die Kosten für den Kindergarten keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, sondern dienten erzieherischen Zwecken. Die Kosten für die Erziehung wiederum waren zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen. Nach diesem Urteil stellten die Beiträge für einen Halbtagsplatz in einem Kindergarten somit keinen Mehrbedarf dar, denn diese Kosten waren in dem nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten laufend bezahlten Kindesunterhalt enthalten. Nur bei einer Ganztagsbetreuung war nach Rechtsprechung des BGH ein Mehrbedarf gegeben.

Alleinerziehend – Meine Rechte

Der leibliche Vater musste also nur bei den Kosten für die Ganztagsbetreuung, nicht jedoch bei einer halbtägigen Kinderbetreuung, helfen.

Neues Urteil: Der Vater muss helfen!

Mit der Entscheidung des BGH vom 28.11.2008 sind nun sämtliche Beiträge für die Kinderbetreuung mit Ausnahme der Verpflegungskosten als Mehrbedarf anzusehen, das heißt im Unterhalt sind nunmehr keine Kinderbetreuungskosten enthalten.

Diese Rechtsprechung bedeutet eine weitere deutliche Erleichterung für alleinerziehende Mütter.

Denn sämtliche Kinderbetreuungskosten können als Mehrbedarf zusätzlich zum Kindesunterhalt anteilig nach dem Einkommen beider Elternteile geltend gemacht werden. Die Änderung der Rechtsprechung begründete der BGH damit, dass auch Sozialhilfeempfänger keine Beiträge für die Kinderbetreuung leisten müssen. Der Sinn der Sozialhilfe ist die Sicherstellung des Existenzminimums. Da sich die Unterhaltsberechnungen der Düsseldorfertabelle ebenfalls nach dem Existenzminimum richten, sind in dieser nach neuem Urteil keine Beiträge für die Kinderbetreuung enthalten und die Kosten sind zwischen den Eltern aufzuteilen.

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Kosten werden auch geteilt

Verdienen beide Elternteile gleich, werden die Kinderbetreuungskosten hälftig geteilt. Verdient ein Elternteil mehr, werden die Beiträge für Kita und Kindergarten in Relation zum Einkommen getragen.

Beträgt das Einkommen der Mutter beispielsweise 1000 Euro und das des Vaters 2000 Euro, muss sie ein Drittel der Kinderbetreuungskosten zahlen und der Vater die verbleibenden zwei Drittel.

Berücksichtigt werden in der Berechnung jedoch nur die reinen Betreuungskosten und nicht die Kosten der Verpflegung wie das Essensgeld. Kostet also der Besuch der Kita im Monat 150 Euro und entfallen davon 50 Euro auf die Verpflegung, werden die Betreuungskosten von 100 Euro geteilt.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net peter atkins