Kinderzuschlag 2012

Kinderzuschlag 2012

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Zusätzlich zum Kindergeld, können Eltern mit niedrigem Einkommen, den Kinderzuschlag beantragen.

Der Kinderzuschlag 2012 wird dann in Höhe von 140 Euro je Kind und jeden Monat gezahlt.

Besteht der Anspruch auf Kinderzuschlag für mehrere Kinder, welche im selben Haushalt leben wie die Eltern, wird ein sogenannter „Gesamtkinderzuschlag“ errechnet.

Grundvoraussetzungen beim Kinderzuschlag 2012

Anspruch besteht für Kinder, welche noch unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und im Haushalt der Eltern leben. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das monatliche Einkommen der Eltern darf die Mindesteinkommensgrenze nicht unterschreiten
  • Für die Kinder, für die der Kinderzuschlag beantragt werden soll, muss Kindergeld bezogen werden
  • Das monatliche Einkommen der Eltern darf die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten
  • Es darf weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld II bezogen werden
  • Der Bedarf der Familie muss durch den Kinderzuschlag abgegolten sein, so dass kein weiterer Anspruch auf zusätzliches ALG II oder sonstige Sozialleistungen besteht.

Kein Kinderzuschlag?!

Eltern von Kindern, welche nur Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II beziehen, haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag 2012, sondern dürfen neben den Sozialbezügen nur das Kindergeld beziehen.

Weiterhin ist wichtig, dass der Kinderzuschlag 2012 für bestimmte Personen nicht gezahlt wird.

Hierzu zählen Studenten und Auszubildende, welche Bafög beziehen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weiterführende Auskünfte erhalten hilfesuchende Eltern bei der für sie zuständigen Familienkasse.

Die Höchsteinkommensgrenze und die Mindesteinkommensgrenze sind einheitlich geregelt.

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Mindest- und Höchsteinkommensgrenze

So beträgt die Mindesteinkommensgrenze Brutto für verheiratet Paare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro (Hierzu zählen auch das Arbeitslosengeld I oder Krankengeld). Nur wenn diese Mindestgrenze erreicht wird besteht ein Anspruch, um den Kinderzuschlag zu beantragen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Höchsteinkommensgrenze wie folgt zusammensetzt:

Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf), welche der Bedarfsgrenze des Arbeitslosengeldes II entspricht, aus den Wohnkosten der Eltern, welche anteilig nach einer Umrechnungstabelle berechnet werden und aus dem kompletten Kinderzuschlag 2012.

Einige Webseiten bieten hierfür einen Kinderzuschlagrechner an, wo man individuell seinen Bedarf errechnen lassen kann.

Das sollte jedoch nur als eine Richtlinie gelten, die eigentliche Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf trifft das Amt.

Wird die Höchsteinkommensgrenze überschritten, verfällt der Bedarf auf den Kinderzuschlag 2012.

Wird der Kinderzuschlag errechnet, wird auch das eigene Einkommen der Kinder oder des Kindes berechnet. Hierbei fließen alle relevanten Einnahmen ein, wie z.B. Ausbildungsvergütung und ein vorhandener Unterhalt.

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Das vorhandene Einkommen

Das Einkommen des Kindes wird dann bei der Berechnung abgezogen. Auch Einkommen der Eltern, welches gegebenfalls die Bemessungsgrenze übersteigt, wird vom zu errechnenden Kinderzuschlag abgezogen. Hierbei wird nicht zwangsläufig das gesamte übersteigende Einkommen mit abgezogen.

Es gilt, dass der Kinderzuschlag 2012 um 5 Euro gemindert wird für jede volle 10 Euro bei Einkünften aus der Erwerbstätigkeit der Eltern.

Beziehen die Eltern noch andere Einkünfte, werden diese jedoch voll auf den zu errechnenden Kinderzuschlag angerechnet.

Damit nicht alle Einnahmen als Einkommen berücksichtig werden, ist es wichtig zu wissen, dass einige Beträge als Freibeträge abgesetzt werden können, ebenso wird nicht immer das komplette Vermögen mit einbezogen.

Die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind hierbei pauschalisiert. So liegt die Bemessungsgrenze für alleinstehende Elternteile seit dem 1.1.2011 bei 364 Euro. Elternpaare haben als Bemessungsgrenze 656 Euro. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden jeweils 215 Euro mit herangezogen. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen 251 Euro. Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Bemessung 287 Euro und für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten 291 Euro.

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Mehrbedarf und Grundkosten

Auch werden Mehrbedarfe mit einbezogen, z. B. Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Mehrbedarf für alleinerziehende Eltern und für besondere Ernährung bei Krankheit oder Behinderung. In machen Härtefällen können Mehrbedarfe auch individuell errechnet werden, das gilt besonders für einmalige Bedarfe.

Heizung und Unterkunft sind individuell zu errechnen, hierbei werden die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, aber nur soweit diese Aufwendungen auch angemessen sind. Dabei wird nur der Wohnkostenanteil mit einbezogen welcher auf die Eltern entfällt.

Bei der Berechnung muss deshalb der Existenzminimumbericht für das Jahr 2012 der Bundesregierung beachtet werden. Dieser Bericht ist bei der zuständigen Familienkasse einzusehen oder im Infoblatt des Kinderzuschlag 2012 der Agentur für Arbeit.

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur dann wenn das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern mindestens 900 Euro erreicht. Hier zählen also die Mindesteinkommensgrenze und das zu berücksichtigende Vermögen und das Einkommen der Eltern.

Hierbei darf die Summe nicht den Elterlichen Bedarf überschreiten.

Als Bemessungsgrundlage gilt der Grundbedarf, also der Regelbedarf des Kindergeldberechtigten und der liegt jeweils bei 328 Euro.

Der Wohnbedarf der Eltern wird ebenfalls mit einbezogen und liegt bei 427 Euro.

So errechnet sich die Bemessungsgrenze und der Bedarf der Eltern liegt bei 1083 Euro. Bei zwei Kindern bekommen die Eltern einen Gesamtkinderzuschlag von zwei x 140 Euro im Monat, insgesamt sind das also 280 Euro. Die Höchsteinkommensgrenze liegt nach dem Rechengang der Höchsteinkommensgrenze bei 1363 Euro.

Also darf das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern 1363 Euro nicht überschreiten und es muss ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro zugrundeliegen, nur dann haben die Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag 2012.

Der gesamte Bedarf der Familie muss abgegolten sein durch den errechneten Kinderzuschlag inklusive dem Einkommen der Eltern und eventuell vorhandenen Vermögen und anteiligem Wohngeld.

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Ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II darf nicht bestehen!

Werden Mehrbedarfe bezogen für kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit, bei Behinderung oder für die Schwangerschaft oder werden anderweitige Mehrbedarfe bezogen bei Härtefällen, welche individuell errechnet werden, dürfen diese bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze außer Acht gelassen werden.

Hierbei wird gewährleistet, dass der Bedarf des Kinderzuschlags bei bestimmten Personen besonders beachtet wird. Ihre Hilfebedürftigkeit wird also besonders berücksichtigt.

Mehrbedarf ist immer individuell und darf somit nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Dem Antragssteller wird also der mögliche Erhalt des Kinderzuschlags 2012 wesentlich erleichtert.

Auf Leistungen im Sinne des SGB-II / SGB-XII muss verzichtet werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nur unter Außerachtlassung von den zustehenden Mehrbedarfen vermieden wird und ein Anspruch auf Kinderzuschlag geltend gemacht wird.

Bei der Berechnung des Kinderzuschlags werden aber keine einmaligen Mehrbedarfe berücksichtigt.

Hierzu zählt unter anderem ein Mehrbedarf für die Einrichtung der ersten Wohnung, Bekleidung bei Schwangerschaft und die Erstausstattung des neugeborenen Kindes. Diese Leistungen können also auch beantragt werden, wenn Familien Kinderzuschlag erhalten. Würden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu einer Hilfebedürftigkeit führen, so können auch diese zur Grundsicherung vom zuständigen Träger übernommen werden.

Hat das Kind eigenes Einkommen oder Vermögen und ist nicht verheiratet und noch nicht 25 Jahre alt, gelten besondere Regelungen.

Hierbei wird das eigene Einkommen und/oder Vermögen des jeweiligen Kindes vom höchstmöglichen Kinderzuschlag (140 Euro) abgezogen.

Bezieht das Kind mehr Einkommen oder hat es insgesamt mehr Vermögen als den monatlichen Kinderzuschlag, so verfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag 2012.

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Vermögende Kinder

Haben mehrere Kinder Vermögen, werden diese nicht durch die Summe des gemeinsamen Vermögens berechnet, sondern jedes Kind erhält eine individuelle Berechnung. Hierbei werden die geminderten Kinderzuschlagbeiträge zum Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet.

Beispiel: Ein alleinerziehender Vater hat zwei Kinder. Diese Kinder haben eigenes Einkommen, hier die Unterhaltszahlungen der Mutter.

Das erste Kind ist 3 Jahre alt und bekommt 110 Euro Unterhalt, das zweite Kind ist 8 Jahre alt und bekommt 160 Euro Unterhalt.

Somit wird individuell errechnet: Kind 1 erhält den höchstmöglichen Kinderzuschlag von 140 Euro abzüglich eigenem Einkommen von 110 Euro.

Somit ergibt sich eine Differenz von 30 Euro. Bei Kind Zwei ergibt sich eine Differenz von 0 Euro.

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Der Gesamtkinderzuschlag liegt somit also bei 30 Euro.

Würde man stattdessen aber die Summe des eigenen Einkommens der beiden Kinder berücksichtigen würde der Gesamtkinderzuschlag nur bei 10 Euro liegen.

160 Euro Unterhalt für Kind zwei und 110 Euro Unterhalt für Kind eins wären somit ein Gesamtunterhalt von 270 Euro. Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag 280 Euro – 270 Euro = 10 Euro.

Nach dem individuellen Abzug von Vermögen und/oder Einkommen des Kindes, werden jedoch noch die Bemessungsgrenzen des zu übersteigenden Einkommen oder Vermögen der Eltern mit herangezogen.

Hierbei werden im Sinne der Anrechnungsvorschriften folgende Personen oder Personengruppen berücksichtigt:

Nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder auch Lebensabschnittsgefährten, alleinerziehenden Mütter und Väter und Paare welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.

Besteht das Einkommen der Eltern hauptsächlich aus Erlösen einer nicht- oder selbstständigen Tätigkeit, wird nicht das gesamte Einkommen berechnet, sondern für jede 10 Euro des Einkommens nur 5 Euro. Beziehen die Eltern noch andere Einkünfte, z.B. aus Pacht oder Vermietung, werden diese jedoch voll angerechnet.

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Unter Einkommen fallen grundsätzlich sämtliche Einnahmen, welche als Geldwerte zu bezeichnen sind.

Dabei wird außer Acht gelassen, ob es sich um Einkommen handelt, von dem noch Steuern gezahlt werden müssen, ob dieses Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gilt oder ob es nur einmalige Leistungen sind (Urlaubs- Weihnachtsgeld oder Lottogewinn).

Zum Einkommen gehören z.B. Einkünfte aus Arbeit (selbstständig oder nichtselbstständig), Renten und Sozialversicherungen, Zinserträge, Kapitalerträge, Unterhaltsleitungen, Arbeitslosen- und Krankengeld und natürlich Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung. Leistungen zur Pflegeversicherung werden jedoch nicht mit einbezogen.

Von den Bruttoeinnahmen werden abgezogen Steuern (Einkommens-/Lohnsteuer, Kirchensteuer usw.), Beiträge zu Versicherungen (Pflegeversicherung, Krankenversicherung und sonstige Beiträge zu Versicherungen, welche angemessen sind, z.B. private Krankenversicherung), Riester-Rente, Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit, sonstige Freibeträge), Unterhaltsverpflichtungen, sowie ein Elterngeldfreibetrag beachtet.

Zum Vermögen zählen Sparguthaben, Wertbriefe, Bausparguthaben, eigenes Haus oder eigener Grund.

Hierbei ist zu berücksichtigen ob das Vermögen wirklich verwertbar ist, sprich wenn es nach Verkauf für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden kann.

Normalerweise wird angemessener Hausrat nicht als Vermögen gezählt und auch Immobilien werden nicht immer berücksichtigt.

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Grundfreibeträge beim Kinderzuschlag

Der Anspruch auf den Kinderzuschlag 2012 wird also ermittelt aus der Summe aller Bruttoeinnahmen und Vermögen minus nicht zu berücksichtigen Einnahmen und Vermögen und minus oben genannten Aufwendungen und Abzügen. Daraus ergibt sich somit das zu berücksichtigende Einkommen bei der Antragsstellung auf den Kinderzuschlag 2012.

Wird Kinderzuschlag bezogen, können dennoch Leistungen in Anspruch genommen werden.

Diese sorgen dafür, dass das Kind oder die Kinder weder in Schulen, noch in anderen Einrichtungen sozial ausgegrenzt werden.

Hierzu zählen Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten (auch von Kindergärten), Schulbedarf, Fahrtkosten usw.

Ist der Kinderzuschlag 2012 gewährt worden, kann grundsätzlich dieser immer nur an ein Elternteil ausgezahlt werden. Im Normalfall ist es der Elternteil, welcher auch das Kindergeld bezieht.

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Auszahlung Kinderzuschlag 2012

Der Kinderzuschlag wird dann monatlich zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Wird kein Kindergeld gezahlt, weil der Kindergeldleistungsanspruch nicht besteht, können die Eltern untereinander ausmachen, an wen der Kinderzuschlag gezahlt werden soll.

Kann es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, wird die Auszahlung des Kinderzuschlags vom Familiengericht bestimmt. Oftmals erhält der Elternteil den Kinderzuschlag bei dem das Kind lebt.

Der Kinderzuschlag wird monatlich und im längsten Fall, solange alle Voraussetzungen erfüllt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Damit man den Kinderzuschlag 2012 erhält muss hierfür ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Den Kinderzuschlag Antrag erhält man ebenfalls bei der Familienkasse oder im Internet bei www.familienkasse.de oder bei www.kinderzuschlag.de.

Der Kinderzuschlag 2012 wird übrigens niemals rückwirkend gezahlt, das heißt der Kinderzuschlag wird frühestens ab der Antragsstellung gewährt, daher sollte ein möglicher Antrag so schnell wie möglich gestellt werden.

Ist der Antrag gestellt müssen zu dem Antrag alle Belege und sonstige Nachweise eingereicht werden, welche das zu berechnende Vermögen und Einkommen berücksichtigen lässt.

Wird bereits Arbeitslosengeld I bezogen, wird sich das jeweilige Amt die Unterlagen selber einholen. Alle Änderungen welche für den Antrag relevant sind, müssen der Familienkasse sofort mitgeteilt werden.

Alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis von Vermögen und Einkommen müssen unbedingt zusammen mit dem Kinderzuschlag Antrag eingereicht werden.

Erhält ein Kind während des Bezuges von Kinderzuschlag erstmals Einkommen, oder ändert sich das Vermögen des Kindes oder der gesamten Familie, muss auch dieses umgehend mitgeteilt werden.

Auch Änderung der Mehrbedarfe, ein Familienzuwachs, die Anzahl der Haushaltsmitglieder ändert sich, die Lebenshaltungskosten werden höher, z.B. Mieterhöhung, der Ehepartner erhält mehr Gehalt oder bekommt Urlaubsgeld, welches er vorher nicht bezogen hat, müssen ebenfalls gemeldet werden.

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Hinweise

Wird Kinderzuschlag unberechtigt bezogen, müssen die Eltern den gesamten Kinderzuschlag zurückzahlen, den sie unberechtigt erhalten haben. Außerdem droht eine Geldbuße oder eine strafrechtliche Verfolgung. Wenn der Bezieher nicht weiß, ob eine Änderung relevant für den Kinderzuschlag ist, fragt er am besten bei der zuständigen Familienkasse nach.

Bei der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundeszentralamt für Steuern und bei der Bundesfinanzverwaltung erhalten Hilfesuchende ausführliche Informationen über das Kindergeld und den Kinderzuschlag 2012.

Hilfe bei der Antragstellung erhalten Hilfesuchende bei der zuständigen Familienkasse, bei caritativen Einrichtungen und bei sozialen Verbänden. Auch Schulen und Kindertageseinrichtungen geben mitunter Beratung bei Antragstellung und bei deren Ausführung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.

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