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Kindergeld beantragen Teil 7 – Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Kg5)

Kindergeld beantragen Teil 7 – Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Kg5)

Nicht selten werden Erleichterungen auch von Behörden schnell und zuverlässig umgesetzt.

In diesem Fall werden wir ab 2012 die große Erleichterung erleben, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, gegenüber der Familienkasse, nicht mehr nachzuweisen sind. :mrgreen:

Sicherlich wird es hier und da aber auch noch Ausnahmen geben. 😉

Gerade bei Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen auch über den 25. Lebensjahr hinaus das Kindergeld beziehen, wird sicherlich auch in Zukunft weiter kontrolliert werden.

Kinder, die eine zweite Ausbildung absolvieren, werden auch weiterhin Kindergeld beziehen können. Ausnahme: Es darf keine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung mit über 20 Wochenstunden betrieben werden.

Sollte dies ignoriert werden, kann es zu empfindlichen Rückforderungen kommen. Aber seien wir mal ehrlich, wenn man seine Ausbildung erfolgreich absolvieren möchte, wird man kaum die Zeit haben, noch über 20 Stunden in der Woche nebenbei zu arbeiten.

Das Formular Erklärung zu den Einkünften und Bezügen wird also an Bedeutung verlieren. Dennoch werde ich es in dieser Anleitungsserie nicht unterschlagen, da es in einzelnen Fällen vielleicht doch noch zur Nachweispflicht kommen kann.

Formular Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (KG5)- Kindergeld

Das auszufüllende Dokument ist relativ einfach aufgebaut. Auf der ersten Seite ganz oben links wird nach dem Namen des Kindergeldberechtigten gefragt.

Dies ist immer der, der auch die Post von der Familienkasse erhält.

Direkt darunter wird nach der Kindergeldnummer gefragt. Hat man sich die Unterlagen von der Familienkasse zuschicken lassen, so ist dort schon die korrekte Kindergeldnummer vorgedruckt worden.

Hat man sich das Formular selber heruntergeladen, so kann man auf dem letzten Kindergeldbescheid oder auf dem letzten Kontoauszug seine Kindergeldnummer finden.

Diese muss in jedem Fall eingetragen werden.

Die Steueridentifikationsnummer ist in meinen Augen zu vernachlässigen, da diese der Familienkasse bereits vorliegen muss.

Auf der rechten Seite oben wird nach der Telefonnummer gefragt.

Diese würde ich immer mit angeben. Damit hat der Sachbearbeiter die Möglichkeit, gerade auch kleinere Fragen direkt am Telefon zu klären und den Fall für sie schnellst möglichst zu beenden.

Hat man die obligatorischen Daten angegeben, geht es nun an die richtige Erklärung zu den Einkünften und Bezügen.

Zu aller erst wird nach dem richtigen Kalenderjahr gefragt. In der Regel ist dies immer nur das letzte Jahr. Manchmal möchte die Familienkasse aber auch eine Schätzung bzw. Prognose haben, dann muss man es für beide Jahre angeben.

Die angegebene Schätzung verpflichtet sie übrigens zu nichts. Sie können nicht auf eine gemachte Prognose festgenagelt werden, da sich im Laufe des Jahres die realen Zahlen natürlich immer von einer Schätzung unterscheiden werden.

Wichtig dabei zu wissen ist, dass wenn man die Schätzung zu niedrig angibt, kann das Kindergeld natürlich auch zurückgefordert werden. Wenn die Einnahmenhöhe so gravierend ist, dass es auf der Kippe steht, dass das Kindergeld gestrichen werden könnte, so würde ich immer selber nachrechnen.

Die Angaben zum Kind selber sollten selbsterklärend sein. Name, Vorname, Geburtsdatum-dürfte alles bekannt sein. :mrgreen:

Punkt 1

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bedeuten, dass dort jeglicher Verdienst angegeben werden muss, der in einem Abhängigkeitsverhältnis erwirtschaftet wurde.

Heißt nichts anderes, als das da der normale Verdienst eingetragen werden muss.

Die Ausbildungsvergütung muss jedoch nicht eingetragen werden.

Bei den Versorgungsbezüge sind zum Beispiel Waisengelder oder Ausgleichsbezüge gemeint. Unterhaltsleistungen, sowie Renten würde ich im übrigens unter Punkt 5 eintragen.

Punkt 2

Im Gegensatz zu den nichtselbstständigen Einnahmen, gibt es natürlich auch den Verdienst aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das ist immer dann der Fall, wenn man ein eigenes Gewerbe besitzt. Angaben zur Vermietung und Verpachtung, sowie zum Kapitalvermögen sollten selbsterklärend sein.

Punkt 3 und 4

Leistungen der Agentur für Arbeit sind ebenso anzugeben, wie unter Punkt 4 das BAföG, verschiedene Ausbildungshilfen oder Stipendien.

Ein automatischer Datenabgleich zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Familienkasse findet in der Regel nicht statt. Auch wenn das Logo der Agentur neben dem Schriftzug der Familienkasse steht, so sind es doch zwei voneinander unabhängige Behörden.

Punkt 5

Hier kann man alle weiteren Einnahmen eintragen, die zu keiner anderen Frage so recht passen wollen.

Das können Gelder wie Wohngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder auch Arbeitslosengeld sein.

Hat das Kind Wehr- oder Zivildienst geleistet, so sind dort auch Weihnachts- und oder Entlassungsgelder mit anzugeben. Im Prinzip kann man also sagen, bei Punkt 5 kann alles rein geschrieben werden, was man sonst nicht mit angegeben hätte oder konnte.

Punkt 6

Füllt man gerade das Formular Erklärung zu den Einkünften und Bezügen der Familienkasse aus und hat zwischenzeitlich weitere Leistungen beantragt, so ist dies hier mit anzugeben. Dabei ist es wichtig, immer eine Kundennummer oder ein Aktenzeichen mit anzugeben. Wenn die Familienkasse bei der zuständigen Behörde nachfragt und keine Referenznummer besitzt, kann dies die Beantragung doch arg verzögern.

Punkt 7

Ist das Kind bereits verheiratet oder befindet sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so muss auch dieser Punkt mit ausgefüllt werden.

Wichtig: Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht ein „normales“ Zusammenleben gemeint.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss ähnlich wie bei der Heirat auch bei dem Standesamt mit angegeben und beantragt werden. Dies ist nur in den seltensten Fällen vorhanden.

Trifft aber diese Frage zu und die Einnahmen vom Ehegatten bzw. vom Lebenspartner müssen mit angegeben werden, so sind diese immer mit zubelegen. Geeignet dazu ist der letzte Steuerbescheid sowie die letzten 3-6 Lohnabrechnungen. Zusätzliche Einnahmen müssen auch zusätzlich belegt werden.

Niemals Originale einreichen! Unterlagen nur per Einwurfeinschreiben verschicken!

Punkt 8

Hier hat man die Möglichkeit seine Einnahmen rein rechnerisch zu senken. Es können also die Kosten angegeben werden, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen.

Sollte man sich an der Einkommensgrenze bewegen, so ist im Zweifel anzuraten, einen Steuerberater zur Hilfe zu holen. Im Allgemeinen kann man jedoch sagen, dass bei Punkt 8 die zwei Zeilen sicherlich nicht ausreichend sind.

Ich würde daher immer empfehlen ein gesondertes weißes Blatt, mit Angabe der Kindergeldnummer beizulegen und dort die Werbungskosten nieder zuschreiben.

Wie immer ist es wichtig, dass das Kind und aber auch der Kindergeldberechtigte (Antragsteller) die gemachten Daten bestätigt.

Achtung: Natürlich muss der Antragsteller selber unterschreiben! Auch verheiratete Ehepartner können nicht für- und untereinander Daten bestätigen oder diese unterschreiben!

Falls noch Fragen bestehen oder Probleme auftreten – schreib einen Kommentar. Antwort ist wie immer garantiert.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.

Viele Grüße und alles Gute 😛
euer Simon

Bildquellen:
Artikelbild: ©panthermedia.net James Steidl
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