Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Inhalt dieser Seite

1. Grundlage
2. Anspruch
3. Höhe Kinderzuschlag
4. Berechnung
5. Rechenbeispiele
6. Bruttoeinnahmen und Vermögen
7. Meldepflicht
8. Beantragen
9. Auszahlung

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  1. Zuschlag zum Kindergeld
  2. Kinderzuschlag 2012
  3. Kinderzuschlag 2013
  4. Antrag online stellen

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[sws_2_columns_last title=“Quellen und weiterführende Adressen“]

  1. Arbeitsagentur.de
  2. Wikipedia.org
  3. Bundesministerium für Familie
  4. oeffentlicher-dienst.info

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Die Zahlung des Kinderzuschlags (KiZ) ist im § 6a Bundeskindergeldgesetz verankert. Die Einführung erfolgte zum 01. Januar 2005 zusammen mit Hartz IV. Der Kinderzuschlag wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt und ist als zusätzliche Förderung anzusehen. Es soll dem notwendigen Bezug von Arbeitslosengeld entgegenwirken und so die negativen Auswirkungen vermeiden. Neben der monatlichen und regelmäßigen Unterstützung gewährt die Familienkasse auch zusätzliche Leistungen aus dem Bereich Bildung und Teilhabe. Hierzu zählen beispielsweise folgende Leistungen:

  1. Kostenübernahme für eintägige Schul- oder Kindergartenausflüge
  2. Kostenübernahme für die Beförderung von Kindern zur Schule
  3. Kostenübernahme für angemessene Lernförderung
  4. Kostenübernahme für Klassenfahrten
  5. Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung im Kindergarten, Hort oder Schule
  6. Versorgung mit Schulmaterialien

Grundlage des Kinderzuschlags

Die Auszahlung des Kinderzuschlags soll vermeiden, dass Familien im Niedrigeinkommensbereich auf die zusätzliche Auszahlung von Hartz 4 angewiesen sind. Der Kinderzuschlag entlastet die Familien spürbar und Kinderarmut kann mit dem Betrag bekämpft und vermieden werden.

Gerade Eltern, die zwar über eigenes Einkommen verfügen, aber dieses nicht ausreicht, um auch den Lebensunterhalt der Kinder unter 25 Jahren abzudecken, haben Anspruch auf Kinderzuschlag. So wird die aktive Bereitschaft für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen mit dem Kinderzuschlag honoriert und unterstützt. Letztendlich muss das Familieneinkommen, höchstens bestehend aus: Lohn, Vermögen, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, ausreichen die Familienbedürfnisse zu decken. Es besteht bzw. darf kein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II bestehen.

Anspruch auf den Kinderzuschlag

Den Anspruch auf Kinderzuschlag können Eltern und Alleinerziehende für ihre unverheirateten im Haushalt lebenden Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren geltend machen. Voraussetzungen sind zudem ein Mindesteinkommen und keine Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze. Der Bedarf der Familie darf anhand des Bezugs von zusätzlichen Leistungen wie z.B. Wohngeld nicht bereits abgedeckt sein. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags beträgt pro Kind € 140,-. Dabei wird pro Kind nur an den Antragssteller der Betrag ausgezahlt. Eine doppelte Beantragung oder Auszahlung ist nicht möglich. Hier fungiert ein Elternteil als Antragsteller und Bezieher. Für gewöhnlich der, der das Kindergeld bezieht. Werden sich Elternteile nicht einig, wer den Kinderzuschlag beziehen soll, entscheidet das Familiengericht auf Antrag wem der Kinderzuschlag ausbezahlt werden soll. Das Mindesteinkommen darf dabei nicht aus den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe etc. stammen. Die Familie muss über ein eigenes Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Vermögen verfügen. Dies hat den Hintergrund, dass der Kinderzuschlag Familien mit Niedrigeinkommen die Zahlung von Arbeitslosengeld II ersparen soll. Sofern die Zahlung des Kinderzuschlags das Familieneinkommen insoweit nicht anhebt, dass der Bedarf gedeckt wird, besteht kein Anspruch auf diese gesonderte Zuwendung. Der Grund hierfür besteht darin, dass eine Hilfsbedürftigkeit mittels des Kinderzuschlags nicht abgewendet werden kann und eine zusätzliche Zahlung von Arbeitslosengeld II erfolgen muss. Zeitgleich haben Rentner, Asylbewerber, Studenten etc. nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung vom Kinderzuschlag. In diesem Fall ist eine persönliche Beratung der Familienkasse notwendig um die Möglichkeiten zu erörtern.

Die Höhe des Kinderzuschlags

Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt höchstens € 140,- pro Kind und Monat. Diese Pauschale ist vom Alter des Kindes unabhängig und bleibt bis zum endgültigen Ende eines Anspruchs (25. Lebensjahr des unverheirateten Kindes) gleich. Dieser Betrag kann aber auch geringer ausfallen, da sich die Höhe nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder richtet. Gleichzeitig haben Bezieher Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Bereich Bildung und Teilhabe. Für die Übernahme der Kosten für ein- oder mehrtägige Schulausflüge bzw. Kindergartenausflüge, der Beförderung zur Schule und Lernförderung gelten die tatsächlichen Kosten. Diese werden vollständig übernommen.

Für die Mittagsverpflegung in der Schule, im Kindergarten oder Hort erhält der Bezieher des Kinderzuschlags einen Zuschuss. Die persönliche Ausstattung mit Schulbedarf wird mit einem jährlichen Gesamtbetrag von € 100,- unterstützt und die Kosten für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben werden mit einem höchsten Betrag von € 10,- monatlich übernommen. Sollten weitere Kosten anfallen, müssen diese vom Antragssteller selbst übernommen werden. Dabei werden die Beträge nicht unbedingt dem Bezieher ausgezahlt. Vielmehr sind die Bildungs- und Teilhabezuschüsse eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen. Mit der Ausgabe von Sachleistungen soll eine Gewährleistung stattfinden, dass die individuelle Förderung auch wirklich den Kindern und Jugendlichen zugutekommt und nicht zweckentfremdet wird.

Berechnung des Kinderzuschlags

Die Berechnung erfolgt anhand der Bedarfsermittlung des Antragsstellers und dessen Vermögen und Einkommen. Die Mindesteinkommensgrenze liegt dabei bei Elternpaaren bei € 900,- monatlich und bei Alleinerziehenden bei € 600,- monatlich. Wer weniger Einkommen im Monat vorweist, wird auf die Beantragung von Hart IV hingewiesen. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II besteht kein Anspruch auf die Leistungen des Kinderzuschlags. Als Einkommen werden Wohngeld und Kindergeld nicht berücksichtigt. Das Höchsteinkommen setzt sich dabei vom elterlichen Bedarf, dem prozentualen Wohnkostenanteil (Bemessungsgrenze) und dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Der elterliche Bedarf richtet sich nach den Regelungen des Arbeitslosengeldes II. Die Summe des elterlichen pauschalisierten Bedarfs plus des prozentualen Wohnkostenanteils ergibt die Bemessungsgrenze. Alleinerziehende haben zudem einen Mehrbedarf, der ebenfalls in die Rechnung mit einfließt.

Der pauschalisierte Bedarf ist zurzeit folgendermaßen festgelegt:

Alleinerziehende: 382 € monatlich
Ehepaar: 690 € monatlich
Kinder bis 6 Jahren: 224 € monatlich
Kinder von 7 – 14 Jahre: 255 € monatlich
Kinder von 15 – 18 Jahre: 289 € monatlich
Junge Erwachsene von 19 – 25 Jahre: 306 € monatlich

Die prozentualen Wohnkostenanteile sind folgendermaßen ermittelt worden:

Alleinstehende Elternteile

  • mit 1 Kind: 77,02 %
  • mit 2 Kindern: 62,63 %
  • mit 3 Kindern: 52,77 %
  • mit 4 Kindern: 45,60 %
  • mit 5 Kindern: 40,14 %

Elternpaare

  • mit 1 Kind: 83,14 %
  • mit 2 Kindern: 71,15 %
  • mit 3 Kindern: 62,18 %
  • mit 4 Kindern: 55,22%
  • mit 5 Kindern: 49,66 %

Rechenbeispiele

1.Ein Ehepaar lebt mit zwei Kindern in einer Mietswohnung. Die monatliche Miete beträgt € 524,-. Daraus erfolgt eine Höchsteinkommensgrenze von € 1342,83.Die elterliche Grundversorgung von € 690,- + elterlicher Wohnkostenanteil von 71,15 % + möglicher Gesamtkinderzuschlag € 280,- (140 € pro Kind) = Höchsteinkommensgrenze

2.Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihren 3 Kindern zusammen. Die Mietkosten betragen monatlich € 745,-. Daraus ergibt sich eine Höchsteinkommensgrenze von € 1332,66.
Die elterliche Grundversorgung von € 382,- + elterlicher Wohnkostenanteil von 52,77 % + € 420,- Gesamtkinderzuschlag + Mehrbedarf, der sich nach der Anzahl der Kinder richtet (3 Kinder = 36 % der Grundversorgung) = Höchsteinkommensgrenze

Wer sich mit einem monatlichen Einkommen zwischen Mindesteinkommen und der Höchstgrenze bewegt, hat gute Chancen auf die Zahlung von Kinderzuschlag.Allerdings werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht nur die Einkommen und Vermögenswerte der Eltern berücksichtigt, sondern auch das eigene Einkommen des Kindes, sofern vorhanden. Sind mehrere Kinder im Haushalt vorhanden, wird für jedes einzelne eine Einkommensrechnung vollzogen und nicht das vollständige Kindereinkommen pauschal vom gesamten Kinderzuschlag abgezogen.

Beispiele

Eine Familie hat 3 Kinder, Lara 5, Tom 10 und Sofie 14 Jahre. Tom hat ein eigenes Einkommen von monatlich € 60,-, Sofie monatlich € 105,-.
Daraus ergeben sich folgende Rechnungen: Von Laras Anspruch von € 140,- Kinderzuschlag wird aufgrund von eigenem Einkommen nichts bgezogen. Bei Tom werden allerdings die € 60,- abgezogen, so dass ein Restanspruch von € 80,- bleibt und bei Sofie verbleibt der Rest von € 35,- (140 Kinderzuschlag – 105 eigenes Einkommen).Der Gesamtkinderzuschlag würde demnach noch € 255,- betragen anstatt € 420,-.

Nach der Berechnung des Kinderzuschlags anhand vom kindlichen Einkommen, kann der zustehende Betrag noch durch Vermögenswerte oder zu hohe Einkommen der Eltern verringert werden. Sofern das elterliche Einkommen ganz oder teilweise aus selbständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt, wirkt sich dieses nicht vollständig auf den Gesamtkinderzuschlag aus. Hier werden pro 10 Euro, die über der Bemessungsgrenze liegen 5 Euro vom Kinderzuschlag abgezogen. Andere Einkünfte oder vorhandenes Vermögen werden allerdings im vollen Umfang berücksichtigt.

Die Höchsteinkommensgrenze einer Familie mit 2 Kindern beträgt € 1650,-, der elterliche Bedarf alleine beträgt € 1100,-. Beide Eltern sind erwerbstätig und haben ein Einkommen von € 1250,- monatlich. Dieses Einkommen liegt € 150,- über der Bemessungsgrenze des elterlichen Bedarfs. Daher werden für jede vollen 10 Euro, die über der Bemessungsgrenze liegen 5 Euro vom Kinderzuschlag abgezogen.

Daraus ergibt sich folgenden Rechnungen:

150 : 10 = 15
15 * 5 = 75
280 (Gesamtkinderzuschlag) – 75 = 205

Die Familie würde demnach noch monatlich € 205,- Gesamtkinderzuschlag erhalten.

Zu berücksichtigende Einkommen ermittelt

Grundsätzlich gilt, dass alle Bruttoeinnahmen und Vermögen zusammengenommen werden. Davon werden dann die nicht zu berücksichtigen Einnahmen wieder abgezogen, ebenso wie Freibeträge, Abzüge und Aufwendungen. Daraus ergibt sich das zur Berechnung zu berücksichtigende Einkommen. Als Einkommen zählen beispielsweise: Lohnzahlungen, Zinserträge, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Elterngeld und Mieteinnahmen. Vom Bruttoeinkommen werden u.a. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, sonstige Versicherungsbeiträge, welche gesetzlich bestimmt oder angemessen sind, gesetzliche geförderte Altersvorsorgebeiträge, ein pauschaler, einkommensabhängiger Freibetrag für Erwerbstätige, Aufwendungen für Unterhaltsleistungen, Werbungskosten, Elterngeldfreibetrag usw. abgezogen.

Das übriggebliebene Einkommen wird zur Berechnung des Kinderzuschlags herangezogen. Sofern Vermögenswerte vorhanden sind, werden diese ebenfalls berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem: Bargeld, Wertpapiere, Haus- und Grundeigentum und Bausparguthaben. Das Vermögen ist verwertbar, sobald dieses durch Verkauf oder Vermietung nutzbar gemacht oder es zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Ein angemessener Hausrat oder angemessene, selbstbewohnte Eigentumsimmobilie sowie Vermögen von nicht Rentenversicherungspfllichtigen in angemessener Höhe zur Altersvorsorge werden nicht als Vermögen anerkannt. Vom verwertbaren Vermögen werden noch diverse Beträge abgezogen.

Pauschal gilt ein Grundfreibetrag von € 150,- pro vollendetem Lebensjahr jedes Elternteils und volljährigen Kindes. Dieser Betrag hat einen Mindestwert von € 3100,-. Der Höchstwert richtet sich nach dem Geburtstag der Person. Für Menschen, die vor dem 01.01.58 geboren sind, hat der Freibetrag eine Höhe von € 9750,-, Geburtstagskinder nach dem 31.12.57 können über € 9900,- verfügen und Menschen, die nach dem 31.12.63 geboren sind, erhalten einen Höchstfreibetrag von € 10050,-. Zudem erhält jede volljährige Person einen Grundfreibetrag von € 750,- für Anschaffungen. Für minderjährige Kinder liegt der Grundfreibetrag pauschal bei 3100,- Euro.

Zeitgleich ist die staatlich geförderte Altersvorsorge bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht zu berücksichtigen. Für alle anderen Altersvorsorgemodelle wie z.B. Lebensversicherungen gelten verschiedene Freibeträge, die sich ebenfalls nach dem Geburtstag der Personen richten. Menschen, die vor dem 01.01.58 geboren sind haben einen Freibetrag von € 48750,-, nach dem 31.12.57 geborene € 49500,- und Personen, die nach dem 31.12.63 das Licht der Welt erblickt haben dürfen sich über einen Freibetrag von € 50250,- freuen. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen werden die bereinigten Einkommen und Vermögen zur Berechnung des Anspruchs und der Höhe des Kinderzuschlags ermittelt.

Meldepflicht

Kinderzuschlag wird immer nur für eine bestimmte Dauer gewährt und muss dann neu beantragt werden. Sollte sich während des Bezugs hinsichtlich Vermögen, Einkommen oder Wohnsituation Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Auch Änderungen der Anzahl im Haushalt lebenden Familienmitglieder oder besondere Situationen, die einen Mehrbedarf zur Folge haben wie z.B. Schwangerschaften sind anzuzeigen. Werden diese Mitteilungen versäumt kann und wird die Familienkasse zu viel bezahlten Kinderzuschuss zurückverlangen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Anzeige wegen Betrug erfolgen.

Kinderzuschlag beantragen

Für die Gewährung und Auszahlung des Kinderzuschlags ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Beantragungen werden mittels eines entsprechenden Antrags und Beilegung entsprechender Belege über Einkommen und Vermögen schriftlich gestellt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst. Die örtliche und zuständige Familienkasse ist für die Bearbeitung des Antrags und dessen Genehmigung oder Ablehnung verantwortlich. Entsprechende Antragsformulare sind an der Familienkasse erhältlich oder können im Internet heruntergeladen werden. Ein Bescheid über Ablehnung oder Gewährung erfolgt stets in schriftlicher Briefform von der Familienkasse.

Auszahlung vom Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird immer nur längstens für ein Jahr gewährt. Danach muss dieser neu beantragt werden. Längstens können Kinderzuschlagszahlungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des unverheirateten Kindes bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt wohnt. Es ist festzustellen, dass der Kinderzuschlag eine sinnvolle Ergänzung zum Einkommen einer niedrigeinkommensstarke Familie ist. Allerdings bewegt sich die Familie in der Höhe der Einkünfte immer noch auf Hartz IV – Niveau. Die Zusatzleistungen der Bildungs- und Teilhabepakete ergänzen und entlasten die Förderung der Familie. Sie ermöglichen einen Teil der Gesellschaft zu sein und soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen nachzugehen.

Mittels der Zahlung des Kinderzuschlags, sofern berechtigter Anspruch besteht, kann das Abdriften einer Familie in die Hilfsbedürftigkeit unterbinden. Eine Hilfsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn die Familie auf Zahlungen von Sozialgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II angewiesen ist bzw. angewiesen wäre um den Grundbedarf abzudecken.

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