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Elterngeld und Hartz IV

Elterngeld und Hartz IV

Nicht jeder ist in der Lage, den Lebensunterhalt aus der eigenen Tasche zu zahlen und bedarf der finanziellen Unterstützung des Staates.

Schuldzuweisungen und Vorwürfe machen hier keinen Sinn – kann doch jeder unverschuldet und plötzlich in diese Situation geraten. Hartz IV ist umstritten, ohne den Bezug von Hartz IV aber ließe sich so mancher Haushalt nicht mehr führen.

Die Verzahnung diverser Ansprüche und die Beachtung aller Grundsätze stellt für viele einen bürokratischen Drahtseilakt dar, der eine wesentliche Kernfrage aufwirft: Können unterschiedliche Leistungen miteinander kombiniert werden, ohne dass es zu einem Abzug kommt?

Ein typisches Beispiel sind Elterngeld und Hartz IV. Lesen Sie hier, wie diese beiden Bezüge aufeinander wirken.

Grundlage: Berechnung des Elterngeldes

Das Elterngeld ist mit einer Höhe von 67 Prozent des monatlich Erzielten Nettoeinkommens festgelegt, für Personen, deren Einkommen 1200 Euro übersteigt, wird das Elterngeld allerdings mit dem verminderte Regelsatz von 65 Prozent angesetzt.

Wie hoch das Elterngeld im Einzelfall nun tatsächlich ausfällt, lässt sich mithilfe einer einfachen Elterngeld Formel berechnen: Das zu erwartende Elterngeld ist demnach der Betrag, welcher 67 – oder 65 – Prozent der Summe aller in den letzten zwölf Monaten erzielten Nettoeinkünfte ausmacht. Wer keine Arbeit finden kann und daher im vergangenen Jahr kein Einkommen erzielen konnte, steht bei dieser Berechnung ganz offensichtlich vor einem Problem.

Elterngeld und Hartz IV entfalten Wechselwirkung

Der für das Elterngeld gesetzlich verankerte Mindestbetrag macht es möglich:

Auch Erwerbslose haben einen Anspruch auf Elterngeld, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erfüllen.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie Hartz IV beziehen oder auf die finanzielle Unterstützung des Staates verzichten.

Bis zum Ende des Jahres 2010 war das Elterngeld ein verlässlicher Posten, dann aber wurde das Haushaltsbegleitgesetz verabschiedet und das Elterngeld angepasst. Insbesondere für Empfänger von Hartz IV stellen die diese Änderungen einen groben Einschnitt dar: Zwar wird das Elterngeld auch weiterhin bei Bezug von Hartz IV geleistet, es wird aber im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs an Hartz IV seit dem 01. Januar 2011 vollständig als Einkommen angerechnet – was für Empfänger von Hartz IV eine Kürzung des Elterngeldes nach sich zieht und de facto oftmals sogar dazu führt, dass das Elterngeld bei Bezug von Hartz IV wegfällt.

Elterngeld und Hartz IV: Einen kleinen Ausweg gibt es doch

Elterngeld und Hartz IV müssen sich nicht zwangsläufig ausschließen. Wer nämlich vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, dem wird in Bezug auf die Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV ein kleiner Freibetrag gewährt: Dieser soll das bisherige Einkommen ersetzen, darf dabei aber einen Betrag von 300 Euro nicht übersteigen.

Alle über diese Grenze hinausgehenden Einkünfte werden zur Berechnung des Hartz IV Bedarfs als Einkommen angerechnet.

Nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verstößt die Regelung zum Elterngeld für Empfänger von Hartz IV im Übrigen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Empfänger anderer staatlicher Leistungen wie etwa Bafög oder Wohngeld nämlich müssen sich das Elterngeld im Gegensatz zu Empfängern von Hartz IV nicht als Einkommen anrechnen lassen.  

Derweil läuft die Überprüfung einer möglichen Klageerhebung. Vor diesem Hintergrund rät der DGB allen Eltern mit Bezug von Hartz IV, umgehend nach Erhalt des Leistungsbescheides einen Widerspruch beim Leistungsträger einzulegen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.

LG
Simon
Bildquelle:
Artikelbild und mitte links: ©panthermedia.net Chris Schäfer

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