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Steuererklärung | Kinderbetreuungskosten reduzieren die Steuerlast

Kinderbetreuungskosten

Steuererklärung | Kinderbetreuungskosten reduzieren die Steuerlast

KinderbetreuungskostenWenn sich Großeltern, Freunde, Tagesmutter, Kindergarten oder Hort um die lieben Kleinen kümmern, können Eltern oft einen Teil der dabei entstehenden Kosten im Rahmen der Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Erforderlich dafür ist das Ausfüllen der „Anlage Kind“ zur Steuererklärung – und zwar jeweils eine eigene Anlage für jedes Kind. Zudem müssen natürlich einige Voraussetzungen erfüllt sein.

[sws_yellow_box box_size=“640″]Seit 2012 sind die Voraussetzungen etwas weniger streng: Auf die persönlichen Gründe, warum bei Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es seit 2012 nicht mehr an. Ob beispielsweise Aufwendungen wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind, oder die Eltern nur einmal eine „Auszeit“ nehmen wollen: dem Finanzamt ist das egal. Das ist jetzt steuerlich besser als bis 2011. [/sws_yellow_box]

Allerdings bleibt es dabei, dass nicht für jedes Kind Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden dürfen: Es muss sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind handeln –Kinderbetreuungskosten für Enkelkinder können nicht abgezogen werden. Bei Stiefkindern gibt es eine Sonderregelung: Ist der Vater bzw. die Mutter mit einem „neuen“ Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind auch Betreuungskosten abzugsfähig, die vom Stiefelternteil getragen worden sind.

Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten die gleichen Kriterien wie für den Bezug von Kindergeld oder den Abzug von Freibeträgen für Kinder bei volljährigen behinderten Kindern. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder berücksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Altersgrenze beachten | Welche Kosten dürfen abgesetzt werden?

Begünstigt sind außerdem nur Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen. Für behinderte Kinder gilt die oben genannte Altersgrenze.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören neben den Ausgaben in Geld auch Sachleistungen für die Betreuung des Kindes. Erstattungen an Dritte für Aufwendungen zur Betreuung dürfen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Kinderbetreuungskosten können also beispielsweise sein:

  1. Beiträge an Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätte, Kinderkrippe und Ferienbetreuung;
  2. Entgelte für private Vorschulen;
  3. Honorar an eine selbstständige Tagesmutter;
  4. Erstattungen von Aufwendungen der betreuenden Person, etwa Fahrtkostenersatz

Diese Kosten können Sie nicht geltend machen:

  1. Kosten für die Fahrten zu einer Betreuungseinrichtung oder -person, zum Beispiel zum Kindergarten oder zu einer Tagesmutter;
  2. Kosten für jede Art von Unterricht einschließlich Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung, die über eine reine Aufsicht hinausgeht;
  3. Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht, Computerkurse oder Schwimmkurse;
  4. Aufwendungen für sportliche Aktivitäten, zum Beispiel Vereinsbeiträge an den Sportverein, oder für sonstige Freizeitbeschäftigungen, wie Freizeitpark oder Zoo;
  5. Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise.

Wie hoch ist der abziehbare Betrag?

Es dürfen 2/3 der Kosten abgezogen werden, maximal 4.000 Euro je Kind. Den Höchstbetrag erreichen Eltern, die für ein Kind Aufwendungen von 6.000 Euro oder mehr hatten. Wer weniger als 6.000 Euro für die Kinderbetreuung ausgegeben hat, darf nur 2/3 des gezahlten Betrags geltend machen.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Das geht zum Beispiel mit

  • einer Rechnung und
  • der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.

Die Rechnung muss keinen hohen Anforderungen entsprechen, insbesondere muss auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Selbst das Wort „Rechnung“ muss nicht vorkommen, eine einfache Quittung oder Ähnliches kann ausreichen.

[sws_yellow_box box_size=“640″]Wichtig: Kinderbetreuungskosten sollten niemals bar gezahlt werden. Abzugsfähig sind die Kinderbetreuungskosten nur, wenn die Zahlung auf das Konto des Empfängers geleistet wird. Da gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe. Der Finanzbeamte hat hier überhaupt keinen Spielraum. [/sws_yellow_box]

Bei der Inanspruchnahme eines Babysitters kann das allerdings schwierig werden. Zwar handelt es sich grundsätzlich um Kinderbetreuungskosten – aber damit die Kosten abzugsfähig sind, darf der Babysitter nicht bar bezahlt werden. Die Eltern müssen das Geld also auf das Konto des Babysitters überweisen, was in der Praxis nur selten der Fall ist.

Weitere ausführliche Informationen rund um das Kindergeld und die Steuervorteile für Eltern finden Sie übrigens auf steuertipps.de und dem Bundeszentralamt für Steuern!

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Diego Cervo

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