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Neues Mietrecht | Was bedeutet das für Mieter?

Neues Mietrecht | Was bedeutet das für Mieter?

Neues Mietrecht zum Nachteil für Familien?
Neues Mietrecht zum Nachteil für Familien?

Das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene und äußerst umstrittene Mietrechtsänderungsgesetz bedeutet für den Mieter einige Veränderungen.

Mit der Gesetzeseinführung will die Bundesregierung energetische Sanierungen vorantreiben.

Da das neue Gesetz hauptsächlich dazu dient, den Vermieter zu unterstützen, kritisierten die Mietervereine die Neueinführung des Gesetzes scharf. Trotz massiven Protest führte die Bundesregierung das Gesetz nun zum 01.05. ein. Das neue Gesetz hat einige Konsequenzen für die Mieter, die nachfolgend erläutert wurden. Doch wie können sich diese wehren? 

[sws_green_box box_size=“640″]Zukünftig können Vermieter die Miete in drei Jahren nur noch um 15 % erhöhen. Früher war eine Erhöhung um bis zu 20 % erlaubt. Hört sich diese Regelung zunächst gut an, so verbirgt sich hinter dem Gesetz doch noch ein Haken für den Mieter. [/sws_green_box]

Denn diese Regelung tritt ausschließlich dann in Kraft, wenn die Landesregierung sie aufgrund akuten Wohnungsmangel auch in Kraft setzt. Da sich Vermieter unter anderem an die ortsüblichen Vergleichsmieten halten müssen, hat sich also für den Mieter nicht viel verändert.

Neues Mietrecht – Mai 2013 – Zwangsräumungen erleichtert

Unterstütz das neue Gesetz ausschließlich die Vermieter?

Äußerst kritisch ist zu erkennen, dass die oben genannte Kappung nicht für Neuvermietungen gilt. Bei Neuvermietungen kann die Miete völlig frei festgelegt werden. Siegmund Chachla vom Hamburger Mietverein sagt dazu: „Hier herrscht weiter entfesselter Kapitalismus“.

Wird eine energetische Sanierung durchgeführt, wird der Mieter in vielen Rechten beschnitten.

So müssen Baulärm und andere Unannehmlichkeiten in Zukunft geduldet werden und es kann keine Mietminderung bei einer energetischen Sanierung verlangt werden. Laut Gesetz zählen alle Arbeiten, die zu einem niedrigeren Energieverbrauch führen, als energetische Sanierung. Oftmals werden diese Arbeiten aber zusammen mit anderen Modernisierungsarbeiten ausgeführt. Und bei diesen ist eine Mietminderung nach wie vor noch vom Gesetz vorgesehen. Wird also zum Beispiel ein wärmegedämmtes Fenster eingebaut und gleichzeitig die Wand neu gefliest, ist es für den Mieter nicht erkennbar, welche Arbeiten nun zu den energetischen Sanierungen gehörten. Die Streitigkeiten sind so bereits vorprogrammiert. Aus diesem Grund sollten sich Mieter bei entsprechenden Baumaßnahmen an ihren Mieterverein wenden. 

Tagesschau vom 01.05.2013 20.00 Uhr

Zusätzlich bringt die energetische Sanierung den Vermietern den Vorteil, dass in Zukunft kein teures Gutachten mehr erstellt werden muss und die Angabe von Pauschalwerten bei der Energieeinsparung reicht.

Wegfall der Härtefall Regelung

In Zukunft können energetische Sanierungen durch den Mieter nicht mehr gestoppt werden, wenn dieser auf unzumutbare Belastungen hinweist. Jedoch darf der Hausbesitzer weiter sanieren. Trotz alledem sollten Mieter unverzüglich reagieren.

Gegen die Sanierung als solches können Mieter nichts unternehmen, jedoch gegen die folgende Mietererhöhung, die lt. Gesetz um bis zu 11 % der Sanierungskosten erhöht werden kann.

Mieter sollten deshalb innerhalb von einem Monat nach Modernisierungsankündigung unter dem Verweis auf eine finanzielle Härte der Sanierung widersprechen. Vermieter können in Zukunft gegen säumige Zahler härter als bisher vorgehen. Wird zum Beispiel die Mietkaution nicht gezahlt, so kann der Vermieter bereits nach zwei Monaten den Mietvertrag fristlos kündigen. Zuvor war dies nur nach einer Abmahnung möglich. Ebenso kann ein Mieter, der mit der Zahlung der Miete im Rückstand ist, nun schneller aus der Wohnung vertrieben werden.

Fazit: Das neue Mietrecht stärkt ausschließlich die Rechte des Vermieters und nicht die des Mieters.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Mariusz Blach

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