Kinderzuschlag 2015

Kinderzuschlag 2015

Kinderzuschlag 2015

Immer wieder stehen Eltern vor dem Problem, dass das Einkommen eher gering ist und die Lebenshaltungskosten steigen. Bei manchen Familien reicht zwar das Einkommen für die Abdeckung der meisten Kosten, doch oftmals ist es leider so, dass für die Kinder nicht allzu viel übrig bleibt. Seit der Einführung von Hartz IV ist es zwar möglich, ein geringes Einkommen aufzustocken oder sich finanzielle Unterstützung in Form von Wohngeld zu holen. Doch viele Eltern scheuen sich davor, beim Amt für Unterstützung anzufragen, wenn es um die finanzielle Absicherung ihrer Kinder geht.

Hierfür gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser Kinderzuschlag ist nicht dem staatlichen Kindergeld gleichzusetzen und soll vor allem all jene Eltern unterstützen, die zwar ein regelmäßiges Erwerbseinkommen haben, aber nach Abzug aller Kosten nicht für alle finanziellen Ausgaben aufkommen können. Hier sehen Sie nun alle Informationen zum aktuellen Kinderzuschlag 2015.

Kinderzuschlag 2015
Kinderzuschlag 2015

Was genau ist der Kinderzuschlag 2015?

[dropcap]F[/dropcap]ür gering verdienende Familien gibt es die Möglichkeit eine sogenannte Ergänzungsleistung zum Kindergeld in Anspruch zu nehmen. Sie nennt sich Kinderzuschlag und hat den § 6a des BKGG als Rechtsgrundlage. Diese Ergänzungsleistung wird von den Familienkassen der Bundesländer gezahlt und soll Familien und Alleinerziehende davor bewahren, in die Sozialleistungen, wie zum Beispiel Hartz IV abzurutschen.

Wer die Voraussetzungen für die Zahlung dieses Kinderzuschlages erfüllt, dem wird diese Ergänzungsleistung gemeinsam mit dem staatlichen Kindergeld für maximal 36 Monate von der Familienkasse ausgezahlt. Pro Kind wird maximal ein Betrag von 140 Euro zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Bei bedürftigen Eltern und Alleinerziehenden hingegen, welche bereits Sozialleistungen beziehen, wird dieser Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II mit in die Grundsicherung als Einkommen des Kindes eingerechnet.

Eltern von minderjährigen Kindern, beziehungsweise Eltern von Kindern, die unter 25 Jahre alt sind haben keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag 2015, wenn sie bereits als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. wie zum Beispiel Sozialhilfe oder Sozialgeld erhalten.
Statistik: Halten sie 1150 Euro (inklusive Kindergeld) plus Warmmiete für eine vierköpfige Familie in Hartz IV für angemessen, zu hoch oder zu niedrig? | Statista
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Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderzuschlages

In erster Linie ist es vom Einkommen der Eltern abhängig, ob und in welcher Höhe das Kindergeld um den Kinderzuschlag 2015 ergänzt wird. Hier ist also eine sogenannte Einkommensgrenze ausschlaggebend. Für Elternpaare beträgt diese Einkommensgrenze 900 Euro und für Alleinerziehende gilt eine Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro. Das bedeutet, dass Eltern nur dann den Kinderzuschlag beanspruchen können, wenn ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt, ihr Arbeitslosengeld I oder auch ihr Krankengeld diese Einkommensgrenze erreicht. Natürlich darf auch eine Einkommensgrenze nach oben nicht überschritten werden.

Bei Beantragung des Kinderzuschlages 2015 wird also geprüft, über welches Bruttoeinkommen die Familie verfügt, welche Abzüge durch Wohnung und Lebenshaltung entstehen und wie hoch der Bedarf für das Kind ist, beziehungsweise selbst getragen werden kann oder nicht. Aus diesen Punkten setzt sich die Berechnung des Kinderzuschlages zusammen, welcher dann mit dem staatlichen Kindergeld zusammen an die bedürftigen Familien ausgezahlt wird.

Eltern haben also einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des BKGG, wenn das in ihrem Haushalt lebende Kind unter 25 Jahren ist und für dieses Kind staatliches Kindergeld bezogen wird. Weiterhin haben Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag 2015, wenn die Eltern mit ihrem Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreichen und nach Anrechnung von Vermögen und Einkommen die Höchstgrenze nicht überschreiten. Diejenigen Familien, deren Bedarf durch die zusätzliche Zahlung des Kinderzuschlages gedeckt ist und die damit keinen weiteren Anspruch auf Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen haben, sind ebenfalls dazu berechtigt, den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen.

Zusätzliche Möglichkeiten

Wer einen Kinderzuschlag zusätzlich zum staatlichen Kindergeld bezieht, hat trotzdem noch weitere Möglichkeiten, sich finanziell unter die Arme greifen zu lassen. Für ihre Kinder, für welche sie den Kinderzuschlag beziehen, können Eltern weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Kosten für Klassenfahrten und Schulausflüge, Kosten für Lernförderung und Mittagsverpflegung in der Schule oder im Kindergarten beantragen. Dafür gibt es entsprechende Anträge bei den zuständigen kommunalen Stellen.

Fazit

Kein Kind in Deutschland muss mehr dabei zusehen, wie beispielsweise andere Kinder auf gemeinsame Klassenfahrt gehen. Jede Familie hat einen Anspruch auf eine zusätzliche Leistung durch die Familienkassen, die sich Kinderzuschlag nennt. Dafür müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt sein. Mit der ergänzenden Leistung des Kinderzuschlags soll zum einen die Grundsicherung der Kinder in einkommensschwächeren Familien besser gestellt werden.

Zum Anderen bietet aber der Kinderzuschlag 2015 auch die Möglichkeit und den Vorteil, dass Kinder aus einkommenschwachen Familien gleichgestellt werden und ebenso unbelastet am gesellschaftlichen Leben und Lernen teilhaben können. Kein Kind in Deutschland soll benachteiligt werden. Und so werden auch 2015 wieder eine ganze Menge an Kinderzuschlägen beantragt und ausgezahlt werden.

Der Auszahlungstag von Kindergeld und Kinderzuschlag richtet sich dabei auch 2015 nach der Endnummer der Kindergeldnummer. Anträge für den Kinderzuschlag gibt es bei der zuständigen Familienkasse. Die Bescheide dazu ergehen in schriftlicher Form, nach Prüfung der Voraussetzungen der einzelnen Familien.
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Bildquelle
Bild oben: © panthermedia.net / Marén Wischnewski

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