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Kinderfreibetrag 2015/ 2016: Was kommt uns Eltern zu?

Kinderfreibetrag 2015/2016

Kinderfreibetrag 2015/ 2016: Was kommt uns Eltern zu?

Das Bayrische Staatsministerium für Finanzen hat im Rahmen des Ratgebers „Steuertipps für Familien“ Familien und Kinder unter den besonderen Schutz des Staates gesetzt. Dieser Grundsatz bildet sich auch im Bereich der Steuern ab und kommt bei den Vergünstigungen im Steuerrecht zum Ausdruck. Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um das Einkommen der Eltern, das für jedes steuerlich berücksichtigte Kind steuerfrei bleibt. Neben dem sächlichen Bedarf berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht beim Existenzminimum für ein Kind auch den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf. So erfolgt eine Steuerfreistellung entweder durch das Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag 2015/2016.

Wie berechnet sich der Kinderfreibetrag 2015/ 2016?

[dropcap]I[/dropcap]m laufenden Jahr bleibt die Steuerfreistellung in den Händen der monatlich vergüteten Kindergelder. Ist das Jahr abgelaufen, übernimmt das Finanzamt eine Prüfung und stellt heraus, ob das Kindergeld zur vollen steuerlichen Freistellung ausreicht. So rechnet das Finanzamt den Kinderfreibetrag und den Freibetrag aus dem Ausbildungsbedarf und Erziehungsbedarf. Diese Summen werden mit dem Kindergeld verglichen – bleibt aufseiten des Kinderfreibetrags eine geringere Summe in der daraus resultierenden Steuerminderung als beim Kindergeld, bleibt alles beim Alten. Andernfalls gilt es, die Differenz zwischen der Steuerminderung durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld zu verrechnen. Sie sehen, der Kinderfreibetrag 2015 und das Kindergeld sind eng miteinander verbunden.
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Wer kann den Kinderfreibetrag beantragen?

Zu allererst dürfen nur Eltern Kindergeld und den Kinderfreibetrag 2015/ 2016 beantragen, wobei Sie sich zwischen beiden unterscheiden müssen. Bei beiden handelt es sich um eine Art der steuerlichen Erleichterung. An dieser Stelle haben wir eine gute Nachricht für Sie, denn die Finanzbeamten prüfen für Sie, welche der beiden Komponenten nun günstiger für Sie sind. Die eigentliche Rechnung des Finanzamts ist jedoch weitaus komplizierter. So werden zum Beispiel für zwei verdienende Eltern nach dem Ablauf des Jahres berechnet, wie viel man auf beiden Seiten mit Berechnung des Kinderfreibetrags und ohne spart. Kindergeld hingegen müssen Sie beantragen, es wird nicht automatisch nach der Geburt Ihres Kindes auf Ihr Konto überwiesen. Darüber hinaus rechnet das Finanzamt am Ende des Jahres diesen Betrag mit ein, ob Sie Kindergeld beantragt haben oder nicht. Verstehen Sie die Antragstellung als eine der ersten Bürgerpflichten nach der Geburt – Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt. Diese rückwirkende Zahlung lässt sich auch auf die Erhöhung der Zuschüsse zurückführen.

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Wie wird der Kinderfreibetrag 2015/ 2016 geteilt?

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Eltern teilen sich wiederum diesen Kinderfreibetrag nach dem Halbteilungsprinzip. Selbst nach einer Trennung oder Scheidung wird der Kinderfreibetrag halbiert, egal wo die Kinder leben. Eine Ausnahme bildet der Fall, indem ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht zu 75 Prozent nicht nachkommt – in diesem Fall wird einem Elternteil der volle Kinderfreibetrag von 7.008 Euro angerechnet. Einer der grundlegenden Unterschiede kommt dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld zu, denn der Kinderfreibetrag wird mit der Steuererklärung verrechnet nach dem laufenden Jahr, wohingegen Kindergeld pauschalisiert monatlich gezahlt wird.

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Der aktuelle Kinderfreibetrag 2015

Im Jahr 2014 betrug der Freibetrag 7008 Euro, der Kinderfreibetrag 2015 kommt auf 7152 Euro und der Kinderfreibetrag 2016 auf 7248 Euro. Der Betreuungs- und Erziehungsbedarf kommt auf 2640 Euro im Jahr. Bedenken Sie, dass die Veranlagung 2015 erst hin zum Jahr 2016 berechnen kann.

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Familienfreundliche Politik & Investitionen der Bundesrepublik 2015

Bereits im März dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, das der steuerliche Grundfreibetrag angehoben wird. Diese Entscheidung fiel im Zuge einer Hinwendung zu einer familienfreundlichen Politik. So hat im Zuge der letzten Jahre die Bundesregierung Familien in Deutschland mit circa 66 Milliarden Euro unterstützt. In direktem Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag wird auch der Kinderzuschlag um monatlich 20 Euro angehoben. Dieser Zuschuss kommt den Eltern zugute, die ihr Erwerbseinkommen bestreiten, aber denen genügend finanzielle Mittel fehlen, um den gesamten Bedarf der ganzen Familie und der Kinder zu decken.

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Fazit

  • Der Kinderfreibetrag 2015 steigt von 7.008 Euro auf 7152 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag 2016 beläuft sich auf 7248 Euro.
  • Sie erhalten entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Sie sollten auf jeden Fall Kindergeld beantragen, da das Finanzamt vom Bezug am Ende des Jahres ausgeht.
  • Auch der Kinderzuschlag steigt monatlich um 20 Euro.

Die aktuellen Zuschüsse und der Anstieg des Kinderfreibetrags und des Kindergelds sollen im Zuge einer zunehmend familienfreundlichen Politik vor allem den Kindern und den Familien zugute kommen. Dies ist nicht zuletzt als Reaktion auf die immerwährend sinkenden Geburtenraten der letzten Jahre zu verstehen.

Links zur weiterführenden Information

http://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-funktioniert-das-mit-dem-kinderfreibetrag.html
http://www.kindergeld.org/kinderfreibetrag.html

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net / Jens Schierenbeck

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