Abzweigung des Kindergeldes
Kindergeld steht in erster Line den leiblichen Eltern zu, eine Ausnahme bildet hier aber die Abzweigung des Kindergeldes. Dabei ist zu erwähnen, dass das Kind bzw. die abzweigende Person niemals Kindergeldberechtigter werden kann! Das bleibt immer einer der Elternteile, sofern diese nicht verstorben sind.
Einer Abzweigung wird nur dann stattgegeben, wenn unter anderem das Kind volljährig ist und nicht bei seinen Eltern lebt. Zusätzlich dürfen keinerlei Unterhaltszahlungen von einem der Elternteile an das Kind gezahlt werden. Dann wäre der Elternteil der Leistungsempfänger, der denn höheren Barunterhalt leistet.
Ob und in welcher Höhe der dann das Kindergeld an das Kind weiterleiten müsste, wird im Zweifel in einem Zivilprozess geklärt.
Falls das Kind dauerhaft bei seinen Großeltern leben wird, müssen diese das Kindergeld beantragen. Wenn das Kind minderjährig ist und bei einem seiner Geschwister aufgenommen wird, können diese ebenfalls das Kindergeld im Rahmen eines Pflegeschaftsverhältnisses beantragen.
Dokumente und Bescheide, die das Abzweigungskind erhält, werden grundsätzlich auch immer als Duplikat an den Kindergeldberechtigten verschickt.
Wer kann eine Abzweigung beantragen?
Grundsätzlich ist in erster Linie das Kind selber dazu berechtigt. Aber auch verschiedene Kostenträger, wie die ARGE, das Jugendamt, Kliniken usw. können den Antrag stellen.
Wie ist ein Abzweigungsantrag zu stellen?
Man benötigt das Formblatt Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes – KG11e. Dieses muss der örtlichen Familienkasse des Kindergeldberechtigten zugeschickt werden. Der Wohnort des Kindes ist nicht relevant. Bei Unsicherheiten, welche Familienkasse die richtige ist, hilft die Hotline gerne weiter.
Tel.: 01801 – 54 63 37
Achtung!
Wenn der Abzweigung stattgegeben wird, ist die abzweigende Person auch wirtschaftlich zur Verantwortung zu ziehen! Dies wird in aller Regel dann zum Thema, wenn Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde und erstattet werden muss.
Übrigens: Nur weil ein Elternteil dem Kind ein Zimmer in seinem Haushalt anbietet, erhält dieser nicht das Kindergeld! Das Kind müsste dieses Angebot auch annehmen und dort leben.
Wenn Du eine Frage dazu hast, dann schreibe einen Kommentar. Antwort ist wie immer garantiert.
LG
Simon
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