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Kindergeld 2014 – Alle Informationen zu Anspruch, Dauer, Antragstellung und Ausnahmeregelungen auf einen Blick

Kindergeld 2014

Kindergeld 2014 – Alle Informationen zu Anspruch, Dauer, Antragstellung und Ausnahmeregelungen auf einen Blick

Kindergeld 2014In Deutschland erhalten Familien mit einem oder mehreren Kindern das sogenannte Kindergeld. Grundsätzlich haben alle Eltern mit Kindern dabei bis zum 18. Lebensjahr einen Anspruch auf die monatliche Finanzspritze; gezahlt wird jedoch nur, wenn zuvor ein Antrag gestellt wurde. Eltern sollten daher schon kurz nach der Geburt ihres Kindes den Kindergeldantrag ausfüllen und bei der Familienkasse der örtlichen Bundesagentur für Arbeit einreichen.

Zusammen mit dem Kindergeldantrag wird auch die Geburtsbescheinigung zur Beantragung vom Kindergeld des Kindes benötigt, welche im Original eingereicht werden muss. Die Kindergeldunterlagen sollten aus diesem Grund auch immer nur per Einwurfeinschreiben an die Familienkasse geschickt werden. In einigen Fällen ist auch eine sogenannte Haushaltsbescheinigung nötig, um die Existenz des Kindes und den Wohnort nachweisen zu können. Das Kindergeld 2014 ist zudem ein so wichtiges Thema, dass wir extra dafür eine eigene Seite erstellt haben. Dieser Artikel soll lediglich grundlegend informieren. Alles Informationen zum Kindergeld 2014 finden Sie hier.

Für eine vollständige und regelmäßige Zahlung vom Zeitpunkt der Geburt an sollten die Unterlagen innerhalb von sechs Wochen nach dem Start ins Leben eingereicht werden; der Anspruch für die einzelnen Monate, in denen ein Anspruch vorliegt, verjährt allerdings erst nach vier Jahren. Normalerweise ist nur eine einmalige Antragstellung für jedes Kind nötig. Danach wird das Kindergeld durchgehend bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Erst nach Vollendung der Volljährigkeit muss ein weiterer Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Hierbei wird dann die aktuelle Berufssituation abgefragt und auch der Lebensstand ist dann von Bedeutung. Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Umzug, neue Kontodaten usw. sollten der Familienkasse aber unabhängig von der Zahlung unverzüglich gemeldet werden, da der Antragssteller die Mitwirkungspflicht besitzt.

Informationen zur Antragstellung

[sws_grey_box box_size=“630″] Der Antrag kann persönlich, durch eine damit beauftragte Person mit einer Vollmacht oder per Brief bzw. Fax eingereicht werden. Die Vordrucke zur Antragsstellung vom Kindergeld sind auch im Internet zu finden; seit 2009 kann der Antrag sogar online abgegeben werden. [/sws_grey_box]

Bei dem Online-Antrag muss allerdings beachtet werden, dass der bereits ausgefüllte Antrag zwar über das Internet an die zuständige Familienkasse übermittelt werden kann, aber trotzdem noch einmal ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Familienkasse geschickt werden muss. Für jedes Kind muss bei der Kindergeldbeantragung noch gesondert die Anlage „Kind“ ausgefüllt werden, um die Höhe des Gesamtanspruches feststellen zu können.

Es gibt unterschiedliche Formulare für den Erstantrag, für Veränderungsanzeigen, wenn das Kind eine Arbeit aufnimmt oder das 18. Lebensjahr überschreitet und aufgrund der Ausnahmeregelungen dennoch Anspruch auf eine Fortzahlung des Kindergeldes besteht. Wer nicht weiß, welche Unterlagen einzureichen sind, sollte die Familienkasse kostenfrei unter 0800 4 5555 33 anrufen.

Kindergeld bei Scheidung und Trennung der Eltern

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, so erhält der Elternteil das Kindergeld, bei welchem das Kind lebt/sich überwiegend aufhält. Der andere Elternteil hat in diesem Fall einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, da das Kindergeld von der Familienkasse aber immer nur in einer Summe an den jeweiligen Antragssteller ausgezahlt wird, muss die hälftige Zahlung zivilrechtlich gegenüber dem Antragssteller durchgesetzt werden. Wird Barunterhalt geleistet, kann diese Hälfte des Kindergeldes von der Gesamtsumme abgezogen. Auch in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist die Hälfte des Kindergeldes schon mit in den Bedarf eingerechnet und wird somit mit dem Unterhalt gegengerechnet. Die jeweils zuständige Familienkasse finden Sie in unserem Ortsverzeichnis der Familienkassen.

Kindergeld 2014 Höhe

Wie hoch der Betrag ausfällt, der für das jeweilige Kind monatlich auf dem Konto der Eltern landet, hängt in Deutschland schon seit jeher von der Anzahl der Kinder ab, welche einen Anspruch auf Kindergeld haben. Einkommen und Einnahmen von Eltern und Kindern bis zum 18. Lebensjahr spielen bei Anspruch und Berechnung des Kindergeldes keine Rolle. Derzeit ist die Staffelung so geregelt, dass es für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weitere 215 € bewilligt wird. Somit sollen besonders große Familien mit vielen Kindern bei der Bewältigung der täglichen Ausgaben und Kosten unterstützt werden, weil diese häufig finanziell schlechter dastehen als Familien, in denen nur ein oder zwei Kinder leben.

Ausnahmefälle und Sonderregelungen

Auch Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben oder älter als 18 Jahre alt sind, können das Kindergeld beantragen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind ein Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder arbeitslos ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Während einer Ausbildung oder für die Zeit zwischen Schulabschluss und Berufs- oder Ausbildungsbeginn (maximal vier Monate) kann über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt werden. In all diesen Fällen muss allerdings ein neuer Antrag auf Kindergeld gestellt werden und Nachweise für die freiwillige Tätigkeit, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit erbracht werden.

Behinderung des Kindes

Liegt eine Behinderung des Kindes vor, kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden, sofern das Kind aufgrund der seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Dabei dürfen die Einkünfte des Kindes eine festgelegte Grenze nicht überschreiten; im Jahr 2014 sind das 8354 € im Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf, welcher mit den individuellen Mehrkosten – für spezielle Ernährung, Therapien, Pflege usw. – aufgrund der Behinderung zusammenhängt und somit von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann. Als Einkünfte werden hier Leistungen Dritter (wie zum Beispiel Gelder von Rentenkassen oder Pflegeversicherungen), Mieteinnahmen, das verfügbare Nettoeinkommen, falls das Kind trotz Behinderung einer Arbeit nachgehen kann, Steuererstattungen und Ähnliches.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Andre Bonn

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