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Kinderbetreuung: Kind krank und was nun?

Kinderbetreuung: Kind krank und was nun?

Kinderbetreuung

Kinder werden oft krank, alles, was es an Krankheiten zu holen gibt, bekommen sie im Kindergarten oder in der Schule. Wenn sie deswegen zu Hause bleiben müssen, können ihre Eltern – Mutter oder Vater – dafür einen Extra-Urlaub kriegen. Es hängt im Wesentlichen davon ab, was der Gesetzgeber darüber sagt, was im Arbeitsvertrag steht und ob der Vorgesetzte damit einverstanden ist.

Bis zu zehn Infektionen pro Jahr

[sws_blue_box box_size=“630″]Der Frühling kommt und mit ihm die alljährliche Grippewelle. Laut Statistik brüten Kinder in den Kindergärten bis zu zehn Infekte pro Jahr aus. Kinder im Schulalter sehen im Vergleich gar nicht besser aus – vom Schnupfen bis zum Darmgrippe sind sie auch oft krank. Für berufstätige Eltern kann es zum Problem werden, wenn Kinder zu Hause bleiben müssen und eine Betreuung brauchen. Vor allem dann, wenn die Genesung zwei oder mehr Tage dauert. In einer guten Lage sind dabei die Angestellten, die auf Kulanz ihres Arbeitgebers zählen können und verständnisvolle Kollegen haben. Allerdings haben Angestellten Anspruch auch abseits des Jahresurlaubs freie Tage zu bekommen. Obwohl man im Allgemeinen der Meinung ist, dass Mütter oder Väter in jedem Fall zehn Tage und Alleinerziehende 20 Tage im Jahr zu Hause bleiben dürfen, trifft das nicht ganz zu. In Deutschland gibt es nämlich keine einheitlichen Regelungen über zulässige Fehlzeiten für Beschäftigte mit Kind. [/sws_blue_box]

§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Trotzdem können sich Eltern auf den [sws_highlight hlcolor=“fbfac7″]§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches [/sws_highlight]  (BGB) berufen, um finanziell besser zu stehen. In dem Paragraf wird festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer im Jahr in bestimmten Notfällen bei Abwesenheit bis zu fünf Tage lang bezahlt sein darf.

Unter Notfällen versteht der Gesetzgeber zum Beispiel die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, Gerichtstermine oder auch die Erkrankung eines Kindes. Das hat bereits das Bundesarbeitsgericht 1978 ausdrücklich bekräftigt.

Es hängt vom Arbeitsvertrag ab

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Vater oder der Mutter des kranken Kindes unter acht Jahren für die Betreuung bis zu fünf Tage [sws_highlight hlcolor=“fbfac7″]Extra-Urlaub [/sws_highlight] gewährleisten. Der Lohn wird in dieser Zeit weiter bezahlt, Arbeitgeber darf dafür auf keinem Fall eine Gegenleistung – wie Überstunden – verlangen. Diese Regelung hat jedoch ihre Schwachstelle: Der Paragraf darf im Arbeitsvertrag einfach ausgeschlossen werden.

Will man sich darauf im Falle eines Falles berufen, sollte man zuerst seinen Arbeitsvertrag überprüfen, um festzustellen, ob der Paragraf darin berücksichtigt wurde. Es gibt allerdings Arbeitgeber, die auch im Fall eines Ausschlusses den Lohn weiter zahlen, weil sie einen Ausschluss für ungerecht finden. In manchen Branchen ist eine[sws_highlight hlcolor=“fbfac7″]Lohnfortzahlung [/sws_highlight] bei Krankheit des Kindes ein fester Bestandteil des Tarifvertrages.

Fritz TV – Kinderbetreuung soll Dauerstress bei berufstätigen Eltern lindern

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Artikelbild: © panthermedia.net / Wavebreakmedia ltd

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